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Beamte: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorauszahlen

Eine wohl viel zu selten genutzte Möglichkeit um Steuern zu sparen

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (im Folgenden vereinfacht: Krankenversicherung) kennt praktisch jeder.

Abhängig Beschäftigte profitieren davon, dass rund die Hälfte der Beiträge vom Arbeitgeber getragen wird (Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung).

Beamte sind in aller Regel privat krankenversichert und beihilfeberechtigt. Auf sie zielt dieser Beitrag ab. Der Umstand, dass der Abfluss der Beiträge von der Beamtin, dem Beamten selbst beeinflusst werden kann, bietet charmantes Optimierungspotenzial.

Übrigens: Das Modell funktioniert, mit nur geringen Abweichungen, auch für Gewerbetreibende, Selbständige. Hierzu haben wir einen separaten Beitrag erstellt zu dem wir am Ende dieses Blogs verlinken.


Steuerliche Absetzbarkeit der KV- und PV-Beiträge

Es gibt zwei Töpfe, die in Konkurrenz zueinander stehen:

Topf 1

Absetzbar sind: Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Deckelung: Keine.

Topf 2

Absetzbar sind: (ebenfalls) Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung + Unfallversicherung + Haftpflichtversicherung + Berufsunfähigkeitsversicherung + Arbeitslosenversicherung + Risiko-Lebensversicherung

Deckelung: maximal 1.900 Euro/Jahr.

Nun wird jedem schnell ersichtlich: Topf 2 erscheint im ersten Moment attraktiver, weil er praktisch automatisch höher sein muss, als Topf 1.

Pferdefuß auf den zweiten Blick: Die Deckelung! Topf 2 hat gegen Topf 1 „keine Chance“, sobald die KV/PV-Beiträge des Beamten über 1.900 Euro hinaus gehen.

Erkenntnis: Die Krankenversicherung ist letztlich das dominante Element.


Beispiel (ohne Optimierung)

Maria, ledig, ist als Lehrerin tätig. Sie verdient brutto rund 70.000 Euro im Jahr.

Ihre Grenzsteuerbelastung („Steuer auf den letzten Euro“) beträgt konstant 42 %.

Sie ist beihilfeberechtigt privat kranken- und pflegeversichert und zahlt hierfür 3.000 Euro pro Jahr.

Daneben zahlt sie für sonstige Vorsorgeaufwendungen (Unfall-, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits-, Arbeitslosen- und Risiko-Lebensversicherung) 160 Euro/Monat, also 1.920 Euro/Jahr.

Betrachtet man einen Zeitraum von vier Jahren (Jahr 1 bis Jahr 4), ergibt sich folgendes Bild:

Topf 1:

Jahr 1 bis Jahr 4: Die absetzbaren Beiträge zur KV/PV betragen jedes Jahr 3.000 Euro, ohne Deckelung. Auf vier Jahre gesehen also 12.000 Euro.

Topf 2:

Jahr 1 bis Jahr 4: Die absetzbaren Beiträge betragen im ersten Schritt 3.000 Euro + 1.920 Euro = 4.920 Euro pro Jahr. Hier greift jedoch die Deckelung ein, sodass pro Jahr max. 1.900 Euro absetzbar wären.

Im Ergebnis …

… kommt jedes Jahr Topf 1 zum Zug.

… sind also 12.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.

… beträgt die steuerliche Entlastung hieraus 42 % von 12.000 Euro = 5.040 Euro.

Traurig macht, dass die übrigen Versicherungen praktisch jedes Jahr steuerlich ungenutzt bleiben.

Gestaltungsmöglichkeit

Ziel muss es sein, die übrigen Versicherungen ebenfalls steuerlich zu nutzen.

Da der Gesetzgeber legitim einräumt, die Krankenversicherungsbeiträge für bis zu drei Jahre vorauszuzahlen, und diese vorausgezahlten Beiträge dann im Jahr der Zahlung anzusetzen sind, ist der Weg zur Erreichung dieses Ziels eröffnet.

Beispiel (mit Optimierung)

Wie oben, jedoch zahlt Maria in Jahr 1 nicht nur die Krankenversicherung für Jahr 1, sondern im Wege der Vorauszahlung auch die Beiträge für die Jahre 2 bis 4.

Betrachtet man nun einen Zeitraum von vier Jahren (Jahr 1 bis Jahr 4), ergibt sich:

Topf 1:

Jahr 1: Die absetzbaren Beiträge zur KV/PV betragen 12.000 Euro, ohne Deckelung.

Jahr 2 bis Jahr 4: Die absetzbaren Beiträge betragen jeweils 0 Euro (mangels Zahlungen).

Topf 2:

Jahr 1: Die absetzbaren Beiträge betragen im ersten Schritt 12.000 Euro + 1.920 Euro = 13.920 Euro. Hier greift jedoch die Deckelung ein, sodass max. 1.900 Euro absetzbar wären.

Jahr 2 bis Jahr 4: Die absetzbaren Beiträge betragen 0 Euro + 1.920 Euro = 1.920 Euro pro Jahr. Hier greift jedoch die Deckelung ein, sodass max. 1.900 Euro absetzbar sind.

Im Ergebnis …

… kommt in Jahr 1 Topf 1 zum Zug (12.000 Euro).

… kommt in den Jahren 2 bis 4 Topf 2 zum Zug (3 x 1.900 Euro = 5.700 Euro).

… sind also 17.700 Euro als Sonderausgaben absetzbar.

… beträgt die steuerliche Entlastung hieraus 42 % von 17.700 Euro = 7.434 Euro.

spart Maria also über vier Jahre in Summe 2.394 Euro an Steuern.

Maria hat, dadurch, dass sie die Jahre 2 bis 4 für die übrigen Versicherungen frei geschaufelt hat, im Durchschnitt des 48-monatigen Betrachtungszeitraums jeden Monat (!) knapp 50 Euro netto mehr in der Tasche.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

  1. Das Ganze funktioniert natürlich nur, wenn Ihre Krankenkasse Vorauszahlungen zulässt. Sprechen Sie die Versicherung hierauf einfach lose an. Wir haben ganz überwiegend die Erfahrung gemacht, dass die Versicherungen letztlich einwilligen! Tipp: Private Krankenversicherer gewähren sogar bisweilen einen Rabatt, wenn man vorauszahlt (das wäre das I-Tüpfelchen in der Sache).

  2. Bei Verheirateten, die die Zusammenveranlagung wählen, funktioniert die Gestaltung zumeist nur dann, wenn beide Ehegatten Beamte und/oder selbständig sind. (Ausnahme: Sofern beide Ehegatten mehr als 5.000 Euro (brutto) im Monat verdienen, kann die Gestaltung auch dann Sinn machen, wenn ein Ehepartner Angestellter in der freien Wirtschaft ist. Mit hoher Wahrscheinlichkeit führt nämlich dann, bei Wahl der oben skizzierten Gestaltung, die Einzelveranlagung zu einem günstigeren Ergebnis.)

  3. Eine Binsenweisheit: Sie müssen in „Jahr 1“ über die nötige Liquidität verfügen, um die Vorauszahlungen entsprechend leisten und verkraften zu können.

  4. Selbstverständlich funktioniert diese Möglichkeit der Steueroptimierung auch eine oder zwei Nummern kleiner. Bedeutet: Sie können die Beiträge auch lediglich für ein oder zwei (komplette) Jahre im Voraus entrichten. Beiträge jedoch nur für „halbe Jahre“ vorauszuzahlen, erscheint in unseren Augen wenig zielführend. Dies liegt im oben skizzierten Konkurrenzverhältnis von „Topf 1“ und „Topf 2“ begründet!

Was halten Sie von der aufgezeigten Möglichkeit?

Übrigens: Im Gegensatz zu vielen anderen Mitteln der Steuergestaltung, beispielsweise einem IAB (Investitionsabzugsbetrag), handelt es sich bei der oben dargelegten Sache nicht lediglich um eine Verschiebung von Steuersubstrat.

Durch die Konzentration der Krankenversicherungsbeiträge auf ein Jahr, werden letztlich insgesamt mehr/höhere Sonderausgaben abgezogen!

Wir freuen uns auf Feedback Ihrerseits per E-Mail!

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