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Erbschaftsteuer: Optimierung durch lebzeitige Übertragung (Schenkung) unter Nießbrauchsvorbehalt

Eine (weitere) Möglichkeit zur Optimierung und Minderung der Erbschaftsteuer ist die lebzeitige Übertragung von Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt.

Häufig wird Immobilienvermögen in dieser Weise übertragen. Der Nießbrauchsvorbehalt ist aber ebenso für Kapitalvermögen möglich. Er ist Vermögensart-unabhängig ein gutes Instrument, um die Schenkungsteuer zu mindern.


Was ist ein Nießbrauch? In aller Kürze:

Die übertragene Sache wird dadurch in der Weise belastet, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen aus der Sache zu ziehen.


Heißt: Behält sich der Schenker (die Schenkerin) das Nießbrauchsrecht vor, so kann er (sie) (lebenslang) die „geschenkte Sache“ (z. B. Grundstück) nutzen bzw. die Früchte daraus ziehen. Sei es dergestalt, dass der Schenker das unter Nießbrauchsvorbehalt geschenkte Grundstück selbst bewohnt oder vermietet und die Miete zu seinen Gunsten vereinnahmt …

… beim Beschenkten wiederum sinkt die „Bereicherung“ dadurch, dass er die geschenkte Sache (z. B. Grundstück) nicht ad hoc nutzen kann, weil der Schenker ja eben ein (lebenslanges) Nießbrauchsrecht am geschenkten Objekt hat.

Durch das Sinken der Bereicherung sinkt auch die Erbschaftsteuer.

Klingt kompliziert, ist es aber nicht …


Nehmen wir das Ausgangsbeispiel aus dem Grundlagen-Beitrag zur Sache. Dieses lautete:

Eine ledige und kinderlose Frau vererbt ihrem Cousin ein Vermögen, das nach Abzug der Schulden und sonst mindernd abziehbarer Beträge (aber vor Freibetrag) 520.000 Euro beträgt.

Lösung ohne Optimierung:

Es entstehen 150.000 Euro Erbschaftsteuer (Berechnung etc., siehe Grundlagen-Beitrag).


Optimierung durch Nießbrauch:

Nun nehmen wir an, dass sich im Vermögen ein Grundstück mit Wohnhaus befindet, das 300.000 Euro Wert (von den insgesamt 520.000 Euro) ausmacht.

Dieses wird von der Übergeberin (Schenkerin) selbst bewohnt und/oder vermietet (beides denkbar).

Der (fiktive) Mietwert pro Monat soll (kalt) 800 Euro betragen, im Jahr also 9.600 Euro (12x 800 Euro).

Die Cousine überträgt nun das Grundstück unter (lebenslangem) Nießbrauchsvorbehalt an den Cousin. Die Cousine ist zum Zeitpunkt der Übertragung 70 Jahre alt.


Lösung im optimierten Fall:

Die durchschnittliche Lebenserwartung einer 70-jährigen Frau beträgt nach der offiziellen (und steuerlich anzuwendenden) Statistik rund 17 Jahre.

Abgezinst auf „heute“ ist die Jahresmiete (9.600 Euro) daher mit einem Vervielfältiger von (gerundet) 11 zu multiplizieren um den Gegenwartswert der „Nießbrauchsbelastung“, sog. Barwert, zu erhalten.

Demnach ist das Grundstück mit (rund) 11x 9.600 Euro durch den Nießbrauch belastet, sprich mit (rund) 105.600 Euro.

Die Bereicherung aus der (lebzeitigen) Schenkung sinkt daher von ursprünglich (nach Freibetrags-Anwendung) 500.000 Euro um 105.600 Euro auf final 394.400 Euro.

Die Erbschaftsteuer beträgt in diesem Fall „nur“ 118.320 Euro. Das sind um 31.680 Euro weniger als im Ausgangsbeispiel. Im Ausgangsbeispiel waren es noch 150.000 Euro.


Erkenntnis:

Durch eine lebzeitige Übertragung unter Nießbrauch kann die Erbschaftsteuer deutlich reduziert werden und der Schenker kann das mit Nießbrauch belegte Grundstück trotzdem weiterhin umfänglich nutzen, egal ob er es selbst bewohnt oder an Dritte vermietet und die Miete weiter vereinnahmt. Eine mehrfache Win-win-Situation.


Ein kleiner Wehrmutstropfen …

… soll aber der Vollständigkeit halber nicht unerwähnt bleiben. Im obigen Beispiel unterliegt der Nießbrauchs-Gegenwert zwar nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer, dafür aber der Grunderwerbsteuer.

Diese ist jedoch weit geringer als die (alternative) Erbschaftsteuer.

In Bayern beträgt die Grunderwerbsteuer nur 3,5 % (in anderen Bundesländern bis zu 6,5 % derzeit).

In obigem Beispiel entsteht also auf die 105.600 Euro Nießbrauchs-Gegenwert eine 3,5 %-ige Grunderwerbsteuer. Das sind 3.696 Euro.

Die Entlastung durch den Nießbrauch beträgt dann effektiv 27.984 Euro (31.680 Euro abzüglich 3.696 Euro).

Trotzdem (!) war und ist der Nießbrauch vorliegend ein adäquates und empfehlenswertes Mittel zur Optimierung und Minderung der Gesamtsteuerbelastung. Lieber 3,5 % Grunderwerbsteuer als 30 % Erbschafsteuer, eine einfache Gleichung.


Welche weiteren Möglichkeiten es zur Optimierung der Erbschaftseuer gibt, zeigen die weiteren Beiträge (siehe Verlinkung am Ende des Beitrags). Bedenken Sie: Die Optimierungen lassen sich auch miteinander kombinieren. So verstärkt sich der Steuerspareffekt nochmals erheblich!


Sollten soweit Fragen im Einzelfall bestehen, stehen wir gerne telefonisch (0851 95689-0) oder per E-Mail (zu unseren üblichen Stundensätzen) zur Verfügung.

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