Oma und Opa, ebenso wie weitere Verwandte und Bekannte, betätigen sich regelmäßig engagiert und freudig als Babysitter.
Sofern die Betreuer nicht gleich „um die Ecke wohnen“, kann durch die Erstattung der anfallenden Fahrtkosten steuerlich optimiert werden.
Wie das geht, zeigt dieser Beitrag.
Hintergrund
Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Das betreffende Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Abzug der Kinderbetreuungskosten ist auf 4.000 Euro pro Kind und Jahr begrenzt.
Für Kinder mit Behinderung, die außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, entfällt die altersmäßige Beschränkung, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist.
Als Kinderbetreuungskosten werden auch Fahrtkosten an den/die Betreuer anerkannt.
Wirkung
… bei den Eltern
Zwei Drittel der aufgewandten Beträge, multipliziert mit dem individuellen Grenzsteuersatz, wirken steuermindernd.
… bei den Betreuern
Da den erhaltenen, erstatteten Fahrtkosten gleich hohe Aufwendungen aus den Fahrten gegenüberstehen, entsteht kein Überschuss bzw. Ertrag/Gewinn aus dem Vorgang.
Die erhaltene Fahrtkosten-Erstattungen führen letztlich zu keiner steuerlichen Mehrbelastung.
Ein Beispiel
Gudrun und Malte haben ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 Euro.
Die Grenzsteuerbelastung beträgt in diesem Fall rund 35 %.
Ihr dreijähriger Sohn Raphael wird einmal in der Woche von den 40 Kilometer entfernt wohnenden Großeltern betreut.
Die Großeltern legen pro Betreuungstag 80 Kilometer (hin und retour) mit deren Auto zurück. Das Ganze stolze 45 Mal im Jahr.
Gudrun und Malte vereinbaren im Voraus mit den Großeltern, den Fahrtkostenaufwand mit 30 Cent je Kilometer durch Banküberweisung zu erstatten.
Die 30 Cent sind bewusst gewählt. Es handelt sich um die höchst mögliche Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz bei Benutzung eines Kraftwagens.
In diesem Fall können Gudrun und Malte (Eltern) die hierfür jährlich entstehenden Aufwendungen von 1.080 Euro (80 km * 45 Wochen * 0,30 Euro) zu zwei Drittel (also 720 Euro) steuerlich als Sonderausgaben absetzen.
Der steuerliche Vorteil hieraus (720 Euro) beträgt 35 % (Grenzbelastung), mithin 252 Euro.
Die Großeltern (Betreuer) erhalten 1.080 Euro.
Ihnen ist aber in selber Höhe Reisekostenaufwand entstanden, sodass sie letztlich einen Überschuss von 0 Euro erzielen.
Mehr Einkommensteuer fällt bei den Großeltern also nicht an.
Worauf ist zu achten?
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen fordert der Fiskus nach gefestigter Rechtslage:
im Voraus getroffene
klare (fremdübliche) Vereinbarungen
tatsächliche Durchführung
Schriftform
Daneben ist vorliegend zur Absicherung der Absetzbarkeit pragmatisch anzuraten:
Führung loser Aufzeichnungen über die Betreuungstage und zurückgelegten Wegstrecken/Kilometer
Erstellen einer Rechnung über die Betreuungsleistungen
Begleichung der Fahrtkosten-Rechnung durch Banküberweisung
Wie hoch die/der Sachbearbeiter/in im Finanzamt die Trauben für den Abzug der Aufwendungen im Einzelfall formell tatsächlich hängt, kann selbstverständlich einer gehörigen Bandbreite unterliegen.
Jedoch haben die dargelegten Hürden eine niedrige, überspringbare Höhe. Zu dieser Einschätzung kann man, denken wir, mit Fug und Recht letztlich gelangen.
Werden Sie regelmäßig für die Betreuung der (Enkel-)Kinder in Anspruch genommen? Oder nutzen Sie die Dienste von Oma, Opa und weiteren Verwandten, Bekannten?!
Wir hoffen, mit diesem Beitrag keine falsch verstandenen wirtschaftlichen Begehrlichkeiten der Betreuer zu wecken und wünschen nachhaltig viel Freude mit dem Nachwuchs ;-).
Wir freuen uns auf Feedback Ihrerseits per E-Mail!
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.