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Herabsetzung von Vorauszahlungen

… ein Spiel mit dem Feuer, das böse enden kann.

Der praktische Fall …

Fürs Vor-Vorjahr (z. B. 2021) ergibt sich eine hohe Nachzahlung. Zugleich passt das Finanzamt die Nachzahlungen fürs Vorjahr (2022) nachträglich nach oben an und auch die Vorauszahlungen fürs aktuelle Jahr (2023) werden erhöht.

Nicht selten kommt dem Mandanten reflexartig folgender Gedanke:

„Steuerberater/in, wir können doch die (nachträglichen) Vorauszahlungen herabsetzen lassen, oder?! Mir ist das jetzt nämlich auf einen Schlag zu viel zu zahlen!“

… und die Gefahr dabei:

Steuern, wie die Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer sind im Jahr des Entstehens in Form von Vorauszahlungen zu entrichten.

So wollen es zwingend die Steuergesetze. Es ist nicht möglich, aufgrund persönlicher Vorlieben, eine spätere Zahlung der Steuern zu beantragen oder zu wählen.

Daher ist es wichtig, zu betonen, dass das bewusste Herabsetzen der festgesetzten Vorauszahlungen, obwohl man über ausreichend Kenntnisse, die tatsächliche Höhe der Steuerschuld betreffend, verfügt, als leichtfertige Steuerverkürzung oder sogar als Steuerhinterziehung angesehen werden kann. Beides strafbewährt.

Man sollte sich nicht darauf verlassen, dass eine Strafverfolgung ausbleibt, nur weil „man das ja immer schon so gemacht hat“ oder „weil ein Bekannter das auch immer so macht“. Ein Rechtsanspruch, ungeschoren davonzukommen, besteht nicht.

Umsatzsteuer: Noch mehr Vorsicht geboten!

Besonders bei der Umsatzsteuer ist zu beachten, dass unterjährige Vorauszahlungen (USt-Voranmeldungen) auf Grundlage der tatsächlichen Umsätze erfolgen.

Eine hohe Nachzahlung bei der Umsatzsteuer-Jahreserklärung darf sich daher denklogisch nicht ergeben, denn:

Anders als bei der Einkommensteuer (und den anderen Ertragsteuern) dienen nicht Vorjahresdaten als Schätzungsgrundlage für die laufenden Vorauszahlungen.

Vielmehr liegen die tatsächlichen Umsätze des aktuellen Jahres zugrunde. Die Summe der unterjährigen Voranmeldungen sollte folglich, mit Ausnahme kleinerer Korrekturen, mit der späteren, finalen Jahreserklärung wesentlich übereinstimmen.

Deshalb kann beispielsweise das unterjährige Nicht-Buchen der Kfz-Privatnutzung und die damit einhergehende Nachzahlung bei der Jahreserklärung zu einem, wie in der Überschrift bezeichneten „Spiel mit dem Feuer“ werden. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle könnte das zum Anlass für eine Verfahrenseinleitung nehmen.

Selbstverständlich wird im Ernstfall auch die Quantität des Vergehens eine Rolle spielen. Wenn es der Höhe nach „nur“ um einen drei- oder kleinen vierstellen Betrag geht, ist es eher unwahrscheinlich, später in ernsthafte Schwierigkeiten zu geraten.

Unsere Empfehlung:

Es ist anzuraten, sich geistig-mental davon zu verabschieden, dass ein Rechtsanspruch darauf bestehe, Steuern erst mit zeitlichem Abstand, (weit) später zu entrichten.

Sie sollten Ihre Liquidität so managen, dass die Finanzierung von Investitionsprojekten und die Deckung des übrigen Kapitalbedarfs nicht auf der Säule fußt, Ertrag- und Umsatzsteuerzahlungen illegitim mit großer Verzögerung zu entrichten.

Eine unterjährige Steuerplanung -- beispielsweise in Form eines Herbstgesprächs auf Basis aktueller und belastbarer Finanzbuchhaltungszahlen (… gerade in volatilen Geschäftsumfeldern mit jährlich stark schwankenden Gewinnen) -- ist aus unserer Sicht empfehlenswert.

Sollten Fragen im Einzelfall bestehen, stehen wir gerne telefonisch (0851 95689-0) oder per E-Mail (zu unseren üblichen Stundensätzen) zur Verfügung.

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