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Kleinunternehmer

Wann es möglich und vorteilhaft ist, als solcher am Markt aufzutreten.

Voraussetzungen

Kleinunternehmer ist ein Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht.

Wer jährlich nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz erzielt, kann diese Regelung in Anspruch nehmen. Wichtig, abgestellt wird auf den Umsatz, nicht den Gewinn!

Folgen

Aus den erzielten Umsätzen (Ausgangsumsätze) braucht keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Dies stellt einen Vorteil dar.

Andererseits kann aus den bezogenen Eingangsleistungen (Materialeinkäufe, Bürobedarf, Telefonkosten usw.) die enthaltene Umsatzsteuer vom FA nicht zurückverlangt werden. Im Buchhaltungsjargon ist hierfür der Begriff „Vorsteuerabzug“ geläufig; selbiger greift bei Kleinunternehmern eben nicht. Ein klarer Nachteil.

Was wiegt schwerer, der Vorteil (keine USt) oder der Nachteil (kein Vorsteuerabzug)?

Eine pauschale Antwort lässt sich hierauf nicht geben. Es kommt drauf an. Worauf?

Es kommt darauf an, welchen Kundenkreis der potenzielle Kleinunternehmer hat.

Faustregeln:

  • Sind die Abnehmer ihrerseits nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die Kleinunternehmer-Regelung das Mittel der Wahl.

  • Sind die Abnehmer vorsteuerabzugsberechtigt, lohnt sich ein Verzicht auf die Einstufung als Kleinunternehmer.


Hintergrund dieser Pauschalaussagen ist kein steuerlicher.

Vielmehr sind betriebswirtschaftliche Erwägungen ausschlaggebend.

Ein Beispiel

Judith ist Schneiderin.

Sie bezieht Material für 100 € netto.

Zzgl. 19 % USt (Vorsteuer) ergibt sich ein Brutto-Materialeinsatz von 119 € (100 € + 19 €).

Mit den daraus geschneiderten Kleidungsstücken möchte sie 10 € Gewinn erzielen.

Variante a. Kleinunternehmerin

Judith kann die für das Material gezahlte Vorsteuer nicht vom Finanzamt zurückfordern.

Die Vorsteuer stellt also einen Kostenbestandteil bzw. eine Belastung aus Judiths Sicht dar.

Wenn sie 10 € Gewinn machen will, muss sie 129 € (119 € + 10 €) von ihren Abnehmern verlangen.

In Judiths Ausgangsrechnungen sind die 129 € netto = brutto auszuweisen.

Variante b. Keine Kleinunternehmerin (sog. Regelbesteuerung)

Judith kann sich die auf das Material gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.

Die Vorsteuer stellt also keinen Kostenbestandteil bzw. keine Belastung aus Judiths Sicht dar.

Wenn sie 10 € Gewinn machen will, muss sie diese zuerst auf den Netto-Einkaufspreis aufschlagen. Es ergeben sich also 110 € (100 € + 10 €) netto.

Auf diese 110 € netto sind sodann noch 19 % USt aufzuschlagen.

Die Ausgangrechnung weist also aus: Netto 110 € + 19 % USt (20,90 €) = Brutto 130,90 €.

Abnehmer 1: Vorsteuerabzugsberechtigt, netto entscheidend!

Ist der Abnehmer seinerseits vorsteuerabzugsberechtigt, kauft er bei demjenigen Marktteilnehmer, der den günstigsten Nettopreis anbietet.

Judith kann bei vorsteuerabzugsberechtigten Kunden also punkten, wenn sie keine Kleinunternehmerin (Variante b.) ist. Der Nettopreis ihrer Produkte ist mit 110 € nämlich deutlich geringer, als in Variante a. (129 €).

Abnehmer 2: Nicht vorsteuerabzugsberechtigt, brutto entscheidend!

Bei solchen Kunden ist Judith im Vorteil, wenn sie als Kleinunternehmerin fungiert (Variante a.). Diesen Abnehmern ist der Nettopreis egal. Mangels Vorsteuerabzug müssen die Kunden mit den Bruttopreisen kalkulieren. Brutto ist Variante a. (129,00 €) günstiger, als Variante b. (130,90 €).

Zusammenfassung

Erfüllen Sie die Voraussetzungen, zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung, dann …

  • wählen Sie diese, wenn Sie „private Abnehmer“ haben.

  • wählen Sie diese nicht, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigte Abnehmer haben.

Private Abnehmer steht in Anführungszeichen, weil auch manch unternehmerischer Abnehmer (u.a. Versicherungsvertreter, Ärzte [zum großen Teil]) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Diese beziehen also im Zweifel Leistungen auch lieber von Kleinunternehmern.

Einmal (kein) Kleinunternehmer bedeutet übrigens nicht, immer (kein) Kleinunternehmer. Zumindest nach fünf Jahren kann ein Wechsel der Besteuerungsform in Erwägung gezogen werden.

Hatten Sie schon einmal Berührungspunkte mit der Kleinunternehmer-Regelung?

Für welche Besteuerungsform haben Sie sich entschieden? Sind Sie damit in der Rückschau zufrieden? Oder stehen Sie als Gründer aktuell vor der Qual der Wahl?

Wir freuen uns auf Feedback Ihrerseits per E-Mail!


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