Seit Januar 2022 beträgt die monatliche Freigrenze für Sachbezüge 50 Euro (vorher 44 Euro). Zum Jahresende 2021 lief zusätzlich eine Übergangsregelung aus, die es bis dahin gebilligt hatte, die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) einstweilen nicht zu erfüllen. Das BMF-Schreiben vom 15. März 2022 nimmt aktuell Stellung, wie die ZAG-Kriterien (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG) erfüllt werden können.
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Gutschein nur beim Aussteller oder in einem „begrenzten Netzwerk“ eingelöst werden kann, zum Beispiel:
Geschenkkarten für den Einzelhandel,
Tankgutscheine eines einzelnen Tankstellenbetreibers,
von einer bestimmten Tankstellenkette ausgegebene Gutscheine mit einheitlichem Markenauftritt (ein Symbol, eine Marke, ein Logo),
Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern, Stadtgutscheine,
Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug seiner Produkte berechtigen.
Nicht begünstigt sind Gutscheine von Online-Händlern, wenn diese auch für Produkte von Fremdanbietern (Marketplace) einlösbar sind, wie klassische Amazon-Gutscheine.
Die Einschränkung besteht hinsichtlich der Produkt- beziehungsweise Leistungspalette (sogenannte „limited range“). Es gibt keine Inlandsbegrenzung. Nicht begünstigt, weil zu unspezifisch, ist die alleinige Bezugnahme auf eine Händlerkategorie (sogenannte Merchant Category Code, MCC).
Beispiele für begünstigte Gutscheine:
Kraftstoff, Ladestrom etc. („Alles, was das Auto bewegt“),
Streamingdienste für Film und Musik,
Zeitungen und Zeitschriften einschließlich Downloads.
Möglich sind ebenfalls Gutscheine, die sich ausschließlich auf bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland beziehen (sogenannte Zweckkarten). Diese haben jedoch wenig Praxisrelevanz, weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet wird.
Nebenkosten, die für die Bereitstellung und Aufladung anfallen, sind unschädlich für die Freigrenze. Gutscheine oder Geldkarten, die ausschließlich dazu berechtigen, sie gegen andere solche einzulösen (Gutscheinportale), klassifiziert das BMF als schädliche Geldleistungen. Ausnahme, also doch begünstigt, wenn auf dem Gutscheinportal wiederum nur (andere) ihrerseits privilegierte Gutscheine erworben werden können.
Die Gutschein-Gewährung muss „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfolgen. Insbesondere Gehaltsverzicht und -umwandlung sind schädlich. Der Gutschein/die Geldkarte selbst muss die ZAG-Kriterien erfüllen. Nicht ausreichend ist eine allein arbeitsvertragliche Einschränkung des Gutscheins. Schlussendlich ist zudem Beweisvorsorge anzuraten, um im Zweifelsfall das „steuerrechtliche Erfüllen der ZAG-Kriterien“ darlegen zu können.
Dieser Blogbeitrag entspricht 1:1 dem von unserer Kanzlei für die Zeitschrift „Niederbayerische Wirtschaft“ (NiWi-Ausgabe 06/2022, Seite 46, https://www.ihk.de/niederbayern/presse/online-magazin/tankgutscheine-5553498) der Industrie- und Handelskammer (IHK) für Niederbayern in Passau angefertigten Beitrag.
Ein ausführlicher Aufsatz zum Thema, verfasst von Daniel Scherf und Christoph Gerstl, ist zudem (nicht frei zugänglich) in der Zeitschrift „NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht“ (NWB-Ausgabe 22/2022, Seite 1575, https://datenbank.nwb.de/Dokument/939818/) veröffentlicht.
Bild: © Adobe/Andrey Popov
Ein gutes Pferd springt nur so hoch wie es muss. Diese Aussage trifft wohl auf viele Außendienstmitarbeiter zu, die vom Arbeitgeber einen Firmenwagen gestellt bekommen, denn...
Alle paar Wochen stellen verheiratete Mandanten folgende Frage (so oder so ähnlich): Wie müssen wir die Lohnsteuerklassen wählen, damit wir möglichst viel an Steuern sparen?
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