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Bescheinigung USt 1 TG

Bei Bauleistungen vom Kunden einfordern

Wer „Bauleistungen“ im Leistungsportfolio hat, dem ist § 13b UStG ein Begriff.

Wenn Bauleistungen gegenüber einem Kunden erbracht werden, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, dann schuldet der Leistungsempfänger (Kunde) die Umsatzsteuer.

Die Rechnung ist vom Leistenden ohne USt zu stellen, mit Verweis auf § 13b UStG, „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Wichtig: Fordern Sie (Leistender) vom Kunden im Vorfeld des Umsatzes eine gültige Bescheinigung USt 1 TG ein.

Diese schützt Sie bei einer späteren Prüfung durch das Finanzamt vor potenziellen USt-Nachzahlungen.

Zur Klarstellung bzw. gedanklichen Sortierung:

  • Daneben gibt es noch die „Bescheinigung nach § 48b EStG“ (Bauabzugsteuer). Dort ergibt sich für den Kunden/Abnehmer ein Risiko, wenn er nämliche Bescheinigung nicht vorweisen kann. Verlinkung zu Blogbeitrag …

  • Bei der hier thematisierten „USt 1 TG-Bescheinigung“, trägt der Lieferant das Risiko, wenn er eine solche Bescheinigung von seinem Abnehmer nicht einfordert.

Eine weitere wichtige Formalie im Bereich der Umsatzsteuer ist übrigens die Prüfung von ausländischen USt-Identifikationsnummern. Auch hierzu haben wir einen Blog-Beitrag erstellt.

Wie sind Ihre Erfahrungen mit der USt 1 TG-Bescheinigung?

Hatten Sie in diesem Zusammenhang schon einmal Schwierigkeiten? Waren Sie dabei Leistender oder Leistungsempfänger?

Wir freuen uns auf Feedback Ihrerseits per E-Mail!


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