Unternehmer die Bauleistungen empfangen, müssen vom Brutto-Rechnungsbetrag 15 % einbehalten und für Rechnung des Leistenden ans Finanzamt abführen, so der Grundsatz!
Die Bauabzugsteuer (§ 48 EStG) braucht u.a. dann nicht einbehalten und ans Finanzamt abgeführt zu werden, wenn der Leistende dem Empfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige „Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG“ vorlegt.
Wenn Sie selbst Bauleistungen ausführen, sollten Sie dem Empfänger proaktiv, vorab eine Abschrift der Ihnen erteilten Freistellungsbescheinigung zukommen lassen.
So vermeiden Sie Ärger im Nachhinein.
Der Einbehalt der Bauabzugsteuer durch den Empfänger wird systematisch umgangen.
Wenn Sie keine solche Bescheinigung haben oder diese nicht mehr gültig ist, sollten Sie schnellstmöglich eine neue Bescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragen (lassen)!
Wenn Sie Bauleistungen empfangen, z. B. Kauf inkl. Einbau einer PV-Anlage (um nur ein Beispiel zu nennen!), bestehen Sie darauf, dass der Leistende Ihnen eine Abschrift der Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Sofern dies nicht geschieht, bezahlen Sie (vorerst) lediglich 85 % des Brutto-Rechnungsbetrags!
Die übrigen 15 % sind für Rechnung des Leistenden direkt ans Finanzamt zu zahlen, sofern final keine Bescheinigung vorgelegt wird!
Häufig in einem Atemzug wird die USt 1 TG-Bescheinigung genannt. Hierzu haben wir einen separaten Blog-Beitrag erstellt.
Sind Sie damit schon einmal – negativ – in Berührung geraten?
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