NEU! Erfassen Sie ganz einfach Personalstammdaten in unserem neuen Arbeitgeberportal

zum Portal
bauabzugssteuer.jpg

Die Bauabzugsteuer

Eine fast vergessene Formalie und ein oftmals schlummerndes Haftungsrisiko

Unternehmer die Bauleistungen empfangen, müssen vom Brutto-Rechnungsbetrag 15 % einbehalten und für Rechnung des Leistenden ans Finanzamt abführen, so der Grundsatz!

Die Bauabzugsteuer (§ 48 EStG) braucht u.a. dann nicht einbehalten und ans Finanzamt abgeführt zu werden, wenn der Leistende dem Empfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige „Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG“ vorlegt.

Was bedeutet das für Sie?

Als Leistender

Wenn Sie selbst Bauleistungen ausführen, sollten Sie dem Empfänger proaktiv, vorab eine Abschrift der Ihnen erteilten Freistellungsbescheinigung zukommen lassen.

So vermeiden Sie Ärger im Nachhinein.

Der Einbehalt der Bauabzugsteuer durch den Empfänger wird systematisch umgangen.

Wenn Sie keine solche Bescheinigung haben oder diese nicht mehr gültig ist, sollten Sie schnellstmöglich eine neue Bescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragen (lassen)!

Als Leistungsempfänger

Wenn Sie Bauleistungen empfangen, z. B. Kauf inkl. Einbau einer PV-Anlage (um nur ein Beispiel zu nennen!), bestehen Sie darauf, dass der Leistende Ihnen eine Abschrift der Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Sofern dies nicht geschieht, bezahlen Sie (vorerst) lediglich 85 % des Brutto-Rechnungsbetrags!

Die übrigen 15 % sind für Rechnung des Leistenden direkt ans Finanzamt zu zahlen, sofern final keine Bescheinigung vorgelegt wird!

Häufig in einem Atemzug wird die USt 1 TG-Bescheinigung genannt. Hierzu haben wir einen separaten Blog-Beitrag erstellt.

Wie sind Ihre Erfahrungen mit der Bauabzugsteuer?

Sind Sie damit schon einmal – negativ – in Berührung geraten?

Wir freuen uns auf Feedback Ihrerseits per E-Mail!


teaser-downloads.jpg
Interesse geweckt? Fragen?

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.

zur Datenschuzerklärung