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Inflationsausgleichsprämie: 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei

Die Beantragung der Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro ist bis 31.12.2024 möglich. In diesem Beitrag erfahren Sie Rahmenbedingungen und Stolperfallen.

Sie alle kennen die EPP. Das waren 300 Euro Energiepreispauschale im Sommer 2022 aufgrund der gestiegenen Energiepreise im Zuge des Kriegs in der Ukraine, die der Fiskus spendierte. Wir haben hierzu, speziell zur Frage, ob die EPP der Einkommensteuer unterliegt, einen separaten Blog-Beitrag verfasst, auf den am Ende dieses Beitrags verlinkt wird.

Die große Schwester der EPP ist die IAP, die Inflationsausgleichsprämie. Sie wird nicht vom Fiskus ausgeschüttet, sondern vom Arbeitgeber. In deren Dunstkreis können also nur nichtselbständig Beschäftigte kommen, dafür aber ist sie bis zu 10-mal so hoch - maximal sind 3.000 Euro (!) steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Der Beitrag zeigt die Rahmenbedingungen und Stolperfallen diesbezüglich.

Deutschland wird im internationalen Vergleich regelmäßig eine sehr hohe Steuer- und Abgabenlast attestiert. Deshalb ist die steuerzahlende Bevölkerung besonders empfänglich für Gehaltsoptimierung mit dem Ziel: „Mehr Netto vom Brutto.“

Hierfür gibt es Dauerbrenner, wie den monatlichen 50 Euro-Gutschein (ehemals 44 Euro-Gutschein). Ausgestaltet als Tankgutschein, ist er flächendeckend bekannt und beliebt. Unser zugehöriger Blog-Beitrag ist am Ende dieses Beitrags verlinkt. Immerhin 600 Euro sind pro Jahr auf diese Weise „optimierbar“.

Noch nicht so geläufig hingegen ist: In der Zeit zwischen 26.10.2022 und 31.12.2024 können vom Arbeitgeber bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei pro Mitarbeiter(in) ausgezahlt werden. „zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ wie es in § 3 Nr. 11c EStG heißt - landläufig als Inflationsausgleichsprämie (kurz: IAP) betitelt.

Wer mehrere Arbeitsverhältnisse hat, kann die 3.000 Euro mehrfach abgabenfrei erhalten. Denn: Bei verschiedenen Arbeitgebern kann der Freibetrag jeweils separat ausgeschöpft werden.

Aber: Es erfolgt keine mehrfache Gewährung, wenn der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen (z. B. Wieder-Einstellung zu einem späteren Zeitpunkt) ausübt.

Wichtig ist: Die Auszahlung muss „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfolgen, damit die Privilegierung greift. Normales Gehalt oder andere Gehaltsbestandteile (Weihnachtsgeld etc.) durch die IAP zu ersetzen, ist nicht möglich. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit würde dann nicht greifen. Im Rahmen einer Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfung, also mit zeitlicher Verzögerung von ca. zwei bis drei Jahren, müssten die Abgaben nachgezahlt werden. Das Erfüllen des Kriteriums „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist daher unabdingbar!

Gut zu wissen: Die Inflationsausgleichsprämie kann auch an Minijobber gewährt werden. Geringfügig Beschäftigte können die (bis zu) 3.000 Euro im oben dargelegten Zeitraum zusätzlich zu den 538 Euro/Monat gewährt werden. Gerade hier ist jedoch wichtiger denn je, alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Würde eine Prüfung später zu Tage fördern, dass die Voraussetzungen für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nicht vorlagen, fiele der Minijob insgesamt „wie ein Kartenhaus“ zusammen. Aus dem Minijob würde dann ein Midijob, zwar nur ein Buchstabe Unterschied, „d“ anstatt „n“, aber große Auswirkung. Die 538 Euro/Monat kämen dann effektiv nicht mehr 1:1 (Brutto = Netto) beim Arbeitnehmer an. Hier gilt daher verstärkt: „Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste.“

Ebenfalls ins Stolpern geraten kann, wer sich bis zum Schluss Zeit lässt. Für die fristgerechte Gewährung ist es nämlich nicht ausreichend, die IAP mit der Dezember-Lohnabrechnung 2024 abzurechnen und „Anfang 2025“ auszuzahlen. Da die IAP ein sog. „sonstiger Bezug“ ist, kommt es für die fristgerechte Gewährung auf die Auszahlung noch vor Jahresende 2024 an. Wer sich als Arbeitgeber bis „Ende 2024“ Zeit lassen will, muss also darauf achten, die „Dezemberlöhne 2024“ auch noch vor Jahresende auszuzahlen. Der Mittelzufluss Anfang 2025 beim Arbeitnehmer wäre zu spät, selbst dann, wenn die IAP auf der Gehaltsabrechnung Dezember 2024 vermerkt ist.

Zivil- bzw. arbeitsrechtliche Vorgaben sind zu beachten. Dazu nur so viel: Die Zahlung muss einen Inflationsbezug aufweisen. Ein Gewähren flächendeckend, an alle Mitarbeiter, in gleicher Höhe erscheint, so unsere subjektive, unverbindliche Einschätzung, unproblematisch. Eine nicht der Inflationsbelastung Rechnung tragende, sonstige Differenzierung könnte hingegen problematisch sein. Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. andere arbeitsrechtliche Fallstricke gilt es abzuklären und zu vermeiden.

Um „safe zu sein“, empfiehlt sich die Konsultation eines Rechtsanwalts im Vorfeld. Arbeitsrechtliches Know-how und Beratungslegitimation in diesem Kontext wird „uns Steuerberatern“ von Mandantenseite zu Unrecht angedichtet. Zur Beratung in arbeitsrechtlichen Fragen fehlt uns das nötige Detailwissen. Zudem sind wir diesbezüglich gesetzlich nicht befugt, arbeitsrechtliche Beratung ist uns verboten. Aus gutem Grund gilt: „Schuster bleib bei deinen Leisten“; wir haben mit dem Steuerrecht mehr als genug zu tun.

Warum ist das Ausnutzen der IAP so attraktiv. Ein Beispiel verdeutlicht dies:

Brigitte und Sabrina, beide ledig, verdienen jeweils brutto 59.000 Euro/Jahr. Sie bewegen sich deshalb in einem Bereich, der gut und gerne als „Todeszone“ bezeichnet werden kann. Nicht nur, dass die „letzten verdienten Euros“ der beiden mit rund 35 % Ertragsteuer (Einkommensteuer) belastet werden, nein: Obendrauf kommen knapp 20 % Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung.

Auch der Arbeitgeber ist seinerseits bei Gewährung von „normalem Gehalt“ mit rund 20 % Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zusätzlich belastet.

Brigitte erhält vom Arbeitgeber 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie. Sabrina hingegen erhält brutto 3.000 Euro in Form einer normalen, nicht privilegierten Einmalzahlung.

Der Belastungsunterschied ist in diesem Fall enorm, nämlich:

Arbeitnehmersicht …

Brigitte (in €)

Sabrina (in €)

Einmalzahlung, brutto

3.000

3.000

Steuerbelastung (LSt, ESt) Sabrina, 35 %

0

- 1.050

Sozialversicherungsbelastung (AN) Sabrina, 20 %

0

- 600

Nettogehalt aus dem Einmalbezug

3.000

1.350

Mehr-Netto Brigitte (Differenz Nettogehalt)

1.650


Arbeitgebersicht …

Brigittes AG (in €)

Sabrinas AG (in €)

Gehaltsaufwand, brutto

3.000

3.000

Sozialversicherungsbelastung Sabrinas AG, 20 %

0

+ 600

Gesamt-Gehaltsaufwand Arbeitgeber

3.000

3.600

Geringere Belastung Brigittes AG (Differenz)

600



Dieses Beispiel ist zugegebenermaßen ein Extrembeispiel. Bei der dargestellten Konstellation greift nicht nur eine hohe steuerliche Grenzbelastung (Steuerlast auf den „letzten hinzukommenden Euro“), sondern auch (noch) die Sozialversicherungsbelastung in allen vier Zweigen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) der gesetzlichen Sozialversicherung, da die Beitragsbemessungsgrenzen noch nicht erreicht sind.

Dennoch macht das (Extrem-)Beispiel klar, welch enorme Attraktivität die IAP birgt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sparen bzw. erzielen jeweils einen gehörigen Mehrwert aus dem Ausschöpfen der Inflationsausgleichsprämie, daran besteht kein Zweifel.

Unsere Empfehlung daher: Denken Sie als Arbeitgeber ernstlich darüber nach, die IAP an Ihr Personal zu gewähren, da die Abgabenfreiheit enormen Charme verkörpert.

Sind Sie hingegen Arbeitnehmer, dann nehmen Sie diesen Beitrag doch zum Anlass, beim Arbeitgeber nachzufragen, ob er die Gewährung der IAP in Erwägung zieht. Womöglich hat der Chef bisher nichts davon mitbekommen, dass diese günstige Gelegenheit gegenwärtig eröffnet ist.

Die Uhr tickt: Am 31.12.2024 läuft die Privilegierung aus.

Sollten soweit Fragen im Einzelfall bestehen, stehen wir gerne telefonisch (0851 95689-0) oder per E-Mail (zu unseren üblichen Stundensätzen) zur Verfügung.


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