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Vier Wochen Urlaub bei doppeltem Haushalt (ratsam!)

Vier Wochen Urlaub am Stück als legitimes Steuersparmodell

Falls Sie sich bisher die Frage gestellt haben, warum die Kolleginnen und Kollegen die einen doppelten Haushalt führen, einmal im Jahr einen ausführlichen vierwöchigen Urlaub machen, liefern wir im Verlauf dieses Blog-Beitrags die Antwort.

Hintergrund

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen, kurz VMA, angesetzt werden.

Die ansetzbaren VMA betragen 14 Euro für (jeden) An- und Abreisetag.

Für Tage zwischen dem An- und Abreisetag, also solche Tage, an denen der Arbeitnehmer „24 Stunden“ vom Ort des Lebensmittelpunkts abwesend ist, beträgt die VMA-Pauschale 28 Euro.

Vereinfacht formuliert will der Gesetzgeber dadurch dem Umstand Rechnung tragen, dass der Arbeitnehmer am „fremden Ort“ (Unterkunft am Beschäftigungsort) zu Beginn noch nicht im Bilde ist, über günstigste Möglichkeiten des Lebensmittelerwerbs. Aus diesem Grunde entsteht ihr/ihm ein Verpflegungsmehraufwand. Nur dieser VMA ist steuerlich absetzbar.

Der Verpflegungsaufwand (ohne „mehr“ im Wort) ist steuerlich nicht absetzbar, sog. „Kosten der privaten Lebensführung“.

Diesen Hintergrund kennend, ist die Begrenzung der VMA auf die „ersten drei Monate“ schlüssig und logisch. Schließlich wird Frau/Mann sich binnen drei Monaten am Beschäftigungsort ein adäquates Know-how aneignen, um künftig (ab dem vierten Monat) zu den gleich-günstigen Konditionen Lebensmitteln beschaffen zu können, wie all die anderen Personen, die „schon länger“ dort wohnen.

Nun ist nicht nur das „Mehr“ an Aufwand für Verpflegung schwer - bzw. unmöglich - konkret messbar (weswegen das „Mehr“ mit den obigen Pauschalen fiktiv unterstellt wird).

Neubeginn der Dreimonatsfrist nach vierwöchiger Unterbrechung

Daneben war auch die Frage, welche Quantität eine Abwesenheit vom Beschäftigungsort haben muss, um steuerlich günstig eine neue Dreimonatsfrist in Gang setzen zu können, seit jeher eine, die erhebliches Diskussionspotenzial barg und die Finanzgerichtsbarkeit deshalb umfangreich beschäftigte.

Der Gesetzgeber sorgte in diesem Punkt vor einigen Jahren für Klarheit. Er definierte gesetzlich in § 9 Absatz 4a Satz 7 EStG (Zitat): Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.

An dieser Stelle ist Ihnen als versierter Leserin bzw. versierter Leser auch im Kern die Intention dieses Beitrags bzw. der Bezug zur Überschrift bereits ersichtlich, ohne, dass es weiterer Ausführungen bedürfte, denn:

Gestaltungsmittel: Vierwöchiger Urlaub am Stück zur steuerlichen Optimierung

Neben Lehrerinnen und Lehrern, denen bei doppelter Haushaltsführung aufgrund der Sommerferien das Ausnutzen der steuerlichen Vergünstigung fast schon „aufgezwungen“ wird -- so sie a) darauf achten, den Ort der Beschäftigung bzw. die Unterkunft dort während der Sommerferien auch wirklich nicht aufzusuchen und b) den VMA-Ansatz in deren ESt-Erklärung auch entsprechend deklarieren / einfordern --, bietet sich auch allen anderen Steuerpflichtigen die legitime Möglichkeit, turnusmäßig wiederkehrend in den Genuss der Regelung zu kommen.

Vier Wochen Urlaub am Stück und die Dokumentation bzw. Beweisvorsorge hierzu (via Urlaubsantrag, Arbeitszeitauswertung etc.) sind das - letztlich triviale - Mittel zur Zielerreichung!

Ein Beispiel verdeutlicht: Mehrere 100-Euro jährliche Ersparnis sind möglich!

Beispiel

Eva und Wolfgang, beide ledig, haben den Lebensmittelpunkt im Passauer Raum. Beide arbeiten seit Jahren in München und führen einen vom Finanzamt anerkannten doppelten Haushalt.

Das zu versteuernde Einkommen (zvE) der beiden beträgt im Jahr 2022 jeweils 70.000 Euro; dabei noch nicht berücksichtigt ist:

Wolfgang nimmt sich jedes Jahr maximal zwei-drei Wochen Urlaub am Stück; er kann dadurch also keinen steuerlich günstigen Neubeginn der Dreimonats-VMA-Frist erzielen.

Eva hingegen gönnt sich jedes Jahr einen ausführlichen, vierwöchigen Urlaub am Stück. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub arbeitet Eva ausgiebig:

Sie fährt am Sonntagabend nach München an die Unterkunft am Beschäftigungsort und am Freitagnachmittag jeweils wieder heim. In den ersten drei Monaten vereinfacht an exakt zwölf Wochen.

Folglich kann Eva an VMA zusätzlich geltend machen:

Für die zwölf Anreisetage (Sonntage): 12 x 14 Euro = 168 Euro
Für die 48 Zwischentage (Mo bis Do): 12 Wochen x 4 Tage x 28 Euro = 1.344 Euro
Für die zwölf Abreisetage (Freitage): 12 x 14 Euro = 168 Euro
Insgesamt: 168 + 1.344 + 168 = 1.680 Euro

Die Auswirkung …

Wolfgang

Eva

zvE ohne VMA

70.000

70.000

Abzug VMA

0

-1.680

zvE endgültig

70.000

68.320

Einkommensteuer 2022

20.063

19.357

Ersparnis/Jahr

706

Ersparnis/Monat

58

Die Berechnung zeigt: Ein vierwöchiger Urlaub ist (auch) finanziell attraktiv. 700 Euro sind kein Pappenstiel.

Auch (z. B.) Krankheit und berufliche Reisen als Unterbrechungsgründe möglich

Abschließen sei darauf hingewiesen, dass der Grund der (durchgängigen) Unterbrechung unerheblich ist. Der Neubeginn der Dreimonatsfrist setzt nicht notwendigerweise eine (rein) urlaubsbedingte Unterbrechung voraus. Ebenso sind krankheitsbedingte Unterbrechungen oder solche wegen beruflicher Auswärtstätigkeit (Reisekosten-Sachverhalte) als Unterbrechungsgründe denkbar.

Auch Kombination aus (z. B.) Urlaub, Krankheit und beruflichen Reisen begünstigt

Auch eine Kombination von Urlaub, Krankheit und/oder beruflicher Auswärtstätigkeit ist statthaft. Allein entscheidend ist, um abschließend das Gesetz redundant zu zitieren: Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.

Wir hoffen Ihnen, die oder der Sie keinen doppelten Haushalt führen, ist nun verständlich, warum die betreffenden Kollegen jedes Jahr vier Wochen Urlaub am Stück nehmen!

Für Feedback, Fragen zum Thema doppelte Haushaltsführung oder auch für thematische Anregungen, künftige Blogbeiträge betreffend, sind wir gerne empfänglich.

Feedback, Fragen und Anregungen Ihrerseits per E-Mail!


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