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Ehegatte arbeitet unentgeltlich mit?!

Warum es Sinn machen kann, Entgeltlichkeit zu vereinbaren.

Viele Einzelgewerbetreibende oder Selbständige kennen das Phänomen: Für Verwaltungsarbeiten (Rechnungseingangsprüfung, Fakturieren von Ausgangsrechnungen, Sichtung und Prüfung der Bankumsätze, Abwicklung von Telefonaten und Bearbeitung von E-Mail-Korrespondenz) bleibt neben der Kerntätigkeit kaum mehr Zeit. Umso intensiver tritt selbiges zu Tage, wenn die Auftragsbücher gefüllt sind … und die BWA kräftige Gewinne erwarten lässt.

Häufig greift der Ehegatte unter die Arme, und kümmert sich um den (elektronischen) Papierkram, um so der/dem Angetrauten den Rücken freizuhalten für die originär wertschöpfende Tätigkeit. Der helfende Ehegatte ist oftmals hauptberuflich nichtselbständig (bei einer/m Dritten) beschäftigt. Die Unterstützung im Büro erfolgt daher in Teilzeit, stundenweise am Morgen, Abend und Wochenende.

In welcher Art diese Mitarbeit honoriert wird, differiert von Fall zu Fall. Die einen erhalten ein unentgeltliches „Vergelt’s Gott“, andere eine fremdübliche Vergütung.

Häufig ergibt sich im Mandantengespräch, dass (bisher) eine unentgeltliche Mitarbeit durch den Ehegatten im Umfang weniger Wochenstunden geleistet wurde und wird.

Derlei Beratungsgespräche führen aber regelmäßig dazu, dass sich eine Entlohnung als steuer- und abgabenoptimierendes Vehikel entpuppt.

Warum ist das so?

Der Steuerprogression wegen steigt mit zunehmendem Einkommen auch die steuerliche Belastung des „letzten hinzuverdienten Euros“ (Grenzsteuerbelastung) an. Bei Verheirateten beträgt die Grenzsteuerbelastung, ab einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von rund 120.000 Euro, 42 % (ohne Soli, ohne Kirchensteuer, welche ggf. noch on top kommen).

Wird der Ehegatte nun auf geringfügiger Basis (450-Euro-Job, ab 1. Oktober 2022 Erhöhung auf 520-Euro) im gewerblichen oder freiberuflichen Betrieb angestellt, so entstehen gewinn- und damit zu 42 % steuermindernde Betriebsausgaben.

Da für den Minijob andererseits nur rund 35 % an Kosten (Abgaben an die Bundesknappschaft ca. 30 % zzgl. grob 5 % für das Anfertigen der Lohnabrechnungen etc.) anfallen, ist der Vorteil offenkundig.

Zwischenergebnis: Die Ersparnis beträgt insoweit 7 % (42 % ./. 35 %). Bei einer Anstellung zu 450 Euro/Monat beträgt die familieninterne Entlastung mithin gut 30 Euro/Monat (378 Euro/Jahr).

Es kommt jedoch noch besser, denn: Die Opportunitätskosten, also die ersparte Einkommensteuer, wäre „nicht von sich selbst abziehbar“ gewesen. Die Abgaben (und Lohndeklarationskosten) für den Minijob sind hingegen ebenfalls Betriebsausgaben und wirken deshalb zusätzlich steuermindernd.

Ein Beispiel

Hannelore und Diana betreiben, jede für sich, erfolgreich ein Gewerbe. Deren Ehegatten Hanns (von Hannelore) und Daniel (von Diana) sind nichtselbständig in Vollzeit (bei einem Dritten) beschäftigt.

Das zu versteuernde Einkommen (zvE) beider Ehepaare beträgt im Jahr 2022 jeweils 130.000 Euro; darin noch nicht berücksichtigt: Hanns ist monetär geprägt und hat sich in einem fremdüblichen, schriftlichen Arbeitsvertrag gegenüber seiner holden Gattin Hannelore ausbedungen, für seine Dienste mit 450 Euro/Monat (450 Euro x 12 Mte. = 5.400 Euro) auf geringfügiger Basis entlohnt zu werden.


Hannelore & Hanns

Diana & Daniel

zvE vor Ehegattenentlohnung

130.000

130.000

./. Ehegattenentlohnung

Brutto-/Nettogehalt Minijob

-5.400

0

Abgaben, ca. 35 % hierauf

-1.890


zvE nach Ehegattenentlohnung

122.710

130.000




./. ESt (Splittingtarif)

-32.864

-35.926




zvE nach Steuer („Netto“)

89.846

94.074

+ Nettogehalt aus Minijob

5.400

0

= Ehegatten-Nettoeinkommen

95.246

94.074




Mehr-Netto Hannelore & Hanns



… pro Jahr

1.172


… pro Monat

97



Hannelore und Hanns haben also knapp 100 Euro „netto“ mehr zur Verfügung, verglichen mit Diana und Daniel.

Das Beispiel zeigt jedoch evtl. noch nicht einmal das Ende der Fahnenstange: Falls Hannelore freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist, und ihr Gewinn unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung liegt, mindern das Minijob-Gehalt für Hanns und die Abgaben hierauf zusätzlich die zu entrichtenden Beiträge zur KV und PV.

Was gilt es zu beachten und abzuklären?

- Um Probleme beim Vollzeit-Arbeitgeber zu vermeiden, ist die Sache vorab mit diesem abzuklären und eine bestmöglich schriftliche (Beweiszwecke) Einwilligung zur Aufnahme des Nebenjobs einzuholen.

- Auch dem Finanzamt ist die oben beschriebene Optimierungsmöglichkeit bekannt; deshalb werden Ehegatten-Arbeitsverhältnisse regelmäßig kritisch beäugt; deren steuerliche Anerkennung hängt im Wesentlichen von folgenden vier Punkten ab:

1. Schriftform; fertigen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag (entweder anhand eines Musters aus dem Internet oder individuell erstellt durch einen Rechtsanwalt; das Geld in die RAin, den RA ist im Zweifel gut investiert!).

2. Ernsthafte, fremdübliche Vereinbarung (die getroffenen Vereinbarungen müssen dem standhalten, was fremde Dritte vereinbaren würden; beispielsweise hinsichtlich Arbeits- und Kernzeit, Urlaubsanspruch und Entlohnung).

3. Tatsächliche Durchführung (praktisches Leben der schriftlich getroffenen, fremdüblichen Vereinbarungen, monatlicher, unbarer Geldfluss von Ehegatte 1 an Ehegatte 2; separate Bankkonten unerlässlich etc.).

Hinweis: Arbeitsrechtliche Beratung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Fragen, die in diese Richtung zielen, dürfen (und wollen; mangels Expertise) wir nicht beantworten.

Wann kommen wir evtl. ins Spiel? Dann, wenn es um die Anmeldung als „Arbeitgeber“ (Beantragung Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit uvam.) und die Anfertigung der laufenden, monatlichen Lohnabrechnung für die/den Mitarbeiter/in (Ehegatten) geht.

Ausdrücklich erwähnt sei in dem Zuge: Die bei uns anfallenden, laufenden Deklarationskosten sind in obigem Beispiel bereits vorteilsmindernd eingepreist, um die Wirkung möglichst realitätsgerecht, umfassend und objektiv darzulegen!

Sollten soweit Fragen im Einzelfall bestehen, stehen wir gerne telefonisch (0851 95689-0) oder per E-Mail (zu unseren üblichen Stundensätzen) zur Verfügung.


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