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Energiepreispauschale (300 Euro) - steuerpflichtig, ja oder nein?

Der Beitrag erläutert die Problemstellung, zeigt den aktuellen Stand (April/Mai 2024) und gibt eine lose Anregung zum Umgang mit der Thematik.

Der Krieg in der Ukraine hat 2022 zu enormen Preissteigerungen auf dem Energiemarkt geführt. Die steuerliche Handhabung der vom Staat ausgeschütteten EPP ist bis heute nicht final geklärt. Unterliegt sie der Einkommensteuer - oder nicht?! Der Beitrag erläutert die Problemstellung, zeigt den aktuellen Stand (April/Mai 2024) und gibt eine lose Anregung zum Umgang mit der Thematik.

Im Sommer 2022 hat die Regierung mit der Gießkanne 300 Euro Energiepreispauschale, kurz EPP, ausgeschüttet. Zuerst an alle aktiv Erwerbstätigen (nichtselbständig Beschäftigte, Selbständige, Land und Forstwirte und Gewerbetreibende), später - auf öffentlichen Druck hin - auch an Rentner und Pensionäre. In machen Konstellationen konnten die 300 Euro gar zweimal begehrt werden (z. B. bei Renteneintritt in 2022).

Wo eine staatliche Subvention großflächig unter das Wahlvolk gebracht wird, ist der Schrei nach „sozialer Gerechtigkeit“ hierzulande nicht weit. So war es fast schon obligatorisch, die EPP der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen, bzw. unterwerfen zu wollen.

Problem an der Sache: Der Einkommensteuer liegt die prinzipielle Systematik zugrunde, nur dasjenige zu besteuern, was - vereinfacht formuliert - durch Leistung, Arbeit und Einsatz erwirtschaftet wurde.

Der nichtselbständig Beschäftigte erbringt seine Arbeitsleistung und erhält im Gegenzug ein Gehalt (Lohn). Daher unterliegt das Gehalt der Lohnsteuer. Diese stellt eine Erhebungsform der Einkommensteuer an der gehaltszahlenden Quelle, beim Arbeitgeber, dar.

Zinserträge sind das Entgelt an den Gläubiger dafür, dass er Kapital an den Schuldner überlässt. Sie unterliegen daher der Kapitalertragsteuer (ebenfalls eine Quellensteuer, eine Erhebungsform der Einkommensteuer).

Anders verhält es sich, wenn dem Zufluss keine Leistung zugrunde liegt. So unterliegen weder ein Lottogewinn noch eine Erbschaft oder Schenkung der Einkommensteuer. All diesen ist gemein, dass sie eher zufällig, jedenfalls ohne eigene Leistung, zustande kommen.

Genau das sahen wohl auch die politischen Eliten in Berlin, als sie darüber nachdachten, wie der Wille nach „sozialer Gerechtigkeit“, also das Umsetzen der Einkommensteuerpflicht der EPP, praktisch, gesetzlich-handwerklich umgesetzt werden kann. Denn, für die EPP musste keiner, der sie empfing, etwas leisten. Sie war eine staatliche Wohltat, leistungslos und ungefragt, flächendeckend ausgeschüttet.

Aus diesem Grund musste die Steuerpflicht der EPP, die systematisch im ESt-Recht nicht angelegt war, „herbeiführt werden“. Zu diesem Zweck wurden elf neue Paragrafen, §§ 112 bis 122 EStG, an das EStG angefügt. Einschub: Hierbei handelte es sich nicht um den einzigen bürokratischen Auswuchs den die EPP im Gefolge hatte. Unser Instagram-Beitrag vom 23.08.2022 lässt erahnen, wie viel Papier in der Sache produziert wurde.

In § 119 EStG wurde schließlich die „Steuerpflicht“ der 300 Euro Energiepreispauschale gesetzlich verfügt. „Stets als Einnahme … zu berücksichtigen“ und „gilt … stets als Einnahme“ ist dort zu lesen.

Die Fachliteratur beäugte das vom Start weg kritisch. Die Systematik und der Grundgedanke der einkommensteuerbaren Tatbestände musste schließlich arg gedehnt - aus unserer Sicht gar überdehnt - werden, um die EPP im Einkommensteuergesetz „unterzukriegen“.

So kam es, wie es kommen musste: Ein Steuerpflichtiger wehrte sich und klagte gegen die Steuerpflicht der EPP. Er plädierte vor dem Finanzgericht Münster auf „nicht einkommensteuerpflichtig“.

Mit Spannung war zuletzt erwartet worden, wie sich die Richter aus Westfalen positionieren. Am 17.04.2024 dann die Entscheidung, Aktenzeichen 14 K 1425/23 E. Bedauerlicherweise -- aus Steuerzahlersicht -- entschied der 14. Senat zugunsten des Fiskus, er bejahte also die Steuerpflicht der EPP und wies die Klage ab.

Ob die Geschichte nicht doch noch ein Happy End findet, ist aber unklar. Die Münsteraner Richter haben nämlich die Revision zum Bundesfinanzhof, kurz BFH, zugelassen. Der BFH ist das höchste deutsche Gericht in Steuersachen mit Sitz in München. Er wird sich nun -- vorausgesetzt, der Kläger nimmt die Chance wahr und legt Revision ein -- damit befassen dürfen, ob die Entscheidung des FG Münster korrekt war. Nicht auszuschließen ist in dem Zuge, dass die BFH-Richter das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anrufen, um die Verfassungskonformität der Regelung zu prüfen.

Soll heißen: Noch ist nicht aller Tage Abend. Deshalb …

Wir legen im Interesse unserer Mandanten flächendeckend gegen negativ betroffene Einkommensteuerbescheide 2022 Einspruch ein - binnen der einmonatigen Einspruchsfrist. Darin verweisen wir auf die ungeklärte materiell-rechtliche Gemengelage und ersuchen um Ruhen des Verfahrens, bis in der Sache endgültig Klarheit herrscht. Auf diese Weise wird die Rechtsposition unserer Klienten umfassend geschützt.


Sollten soweit Fragen im Einzelfall bestehen, stehen wir gerne telefonisch (0851 95689-0) oder per E-Mail (zu unseren üblichen Stundensätzen) zur Verfügung.

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