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Investitionsabzugsbeträge geschickt einsetzen - Beispiel 3

Der IAB als Rohrkrepierer, so stellen Sie sich selbst ein Bein

Toni (ledig) erzielt aus seiner gewerblichen Tätigkeit eigentlich relativ konstante Ergebnisse.

2020 fiel der Gewinn jedoch Corona-bedingt deutlich geringer aus.

Im Januar 2021 plant er Anschaffungen in bewegliches Anlagevermögen (60.000 €) mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren.

Die steuerliche Situation ist wie folgt (inflationsbereinigt, Basisjahr 2020), Beträge in €:

Jahr

2020

2021-2030 (10 J.)

Zwischenergebnis

40.000

(je) 60.000

Abschreibung 1/10 v. 60.000

-6.000

Zu versteuerndes Einkommen

40.000

54.000


Ohne Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ergibt sich, Beträge in €:

Jahr

2020

2021-2030 (10 J.)

Gesamt

Einkommensteuer

8.452

(je) 13.735

145.802

Zugrunde liegt jeweils vereinfacht (da inflationsbereinigt) der Steuertarif (§ 32a EStG) des Jahres 2020.

Bildung und Nutzung eines IABs

Toni überlegt für die Investitionen in 2020 einen IAB von 50 % zu bilden.

Sein Steuerberater rät ihm nachdrücklich davon ab. Er erläutert ihm, dass dies im Interesse der steuerlichen Glättung das genau falsche Mittel ist!

Toni ist jedoch fest entschlossen. Er zieht sein Vorhaben durch.

50 % von 60.000 € sind 30.000 €.

Toni bildet den IAB in 2020 (Minderung). Er investiert im Januar 2021, nutzt den IAB (Erhöhung) und mindert gleichzeitig die Anschaffungskosten.

Abgeschrieben werden daher nur noch 60.000 € ./. 30.000 € = 30.000 €.

Dies führt zu folgender Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen …

Jahr

2020

2021-2030 (10 J.)

Zwischenergebnis

40.000

(je) 60.000

Berücksichtigung IAB

-30.000

(nur 21) +30.000

Minderung Anschaffungskosten

(nur 21) -30.000

Abschreibung 1/10 v. 30.000

-3.000

Zu versteuerndes Einkommen

10.000

57.000


… und zu folgender Änderung bei der Einkommensteuerbelastung:

Jahr

2020

2021-2030 (10 J)

Gesamt

Einkommensteuer

86

(je) 14.976

149.846

Unterschied zur Lösung ohne IAB (siehe oben), Steuermehrbelastung

4.044

Zugrunde liegt jeweils vereinfacht (da inflationsbereinigt) der Steuertarif (§ 32a EStG) des Jahres 2020.

Toni hat durch den kontraproduktiven Einsatz des Gestaltungsmittels IAB mehr Steuern bezahlt, als nötig gewesen wäre.

Welche Auswege gibt es?

Sofern Toni rechtzeitig zur Vernunft kommt, sollte er mit seinem Steuerberater versuchen, die Sache gerade zu rücken. Er „verschenkt“ sonst völlig sinnlos Steuerminderungspotenzial.

Das Vorhandensein entsprechender verfahrensrechtlicher Möglichkeiten zur Rückabwicklung des IAB ist zu prüfen.

Auch dann, wenn Toni ernste Liquiditätsprobleme hat, erscheint das Festhalten am eingeschlagenen Weg unwirtschaftlich.

Der Preis für rund 8.400 € Liquidität bzw. weniger Steuer in 2020 ist mit 4.044 € Steuermehrbelastung schlicht zu hoch!

Praktikabel erscheint bei nicht durch anderweitige Finanzierung behebbarem Geldmittelbedarf nach unserer Einschätzung:

  • Nutzung der Sonderabschreibung im Jahr 2021. Diese „kostet“ weit weniger Bemessungsgrundlage und wirkt effizient steuerglättend

  • Beantragung einer (Corona-bedingten) Stundung der Steuer des Jahres 2020 oder notfalls zumindest Vollstreckungsaufschub

  • Zwar Bildung des IAB in 2020 als steuerliche „Atempause“, aber Nicht-Nutzung für obige Investition (gebildete IABs müssen nicht genutzt werden)

Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Wie stehen Sie zum Investitionsabzugsbetrag?

Haben Sie dieses Gestaltungsmittel bereits genutzt? Haben Sie es in der Rückschau sinnvoll genutzt? Ziehen Sie es künftig (erneut) in Erwägung?

Wir freuen uns auf Feedback Ihrerseits per E-Mail!


Alle Geldbeträge sind in Euro.

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