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Investitionsabzugsbeträge geschickt einsetzen

Was steckt hinter einem IAB und wie nutzt man ihn gezielt?

IABs sind ein Mittel der steuerlichen Gestaltungspraxis für kleine und mittelständische Unternehmen.

Wirkung im Jahr der Inanspruchnahme

Im Jahr der Inanspruchnahme eines IAB mindert sich das zu versteuernde Einkommen.

Im Gefolge also regelmäßig auch die Steuerlast.

Klingt soweit verlockend. Sollte „jeder immer“ machen, möchte man im ersten Moment gar meinen.

Ein detaillierterer Blick offenbart, dass dem nicht so ist. Aber der Reihe nach:

Voraussetzungen

Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte, die einen Gewinn von nicht mehr als 200.000 € erzielen, sind berechtigt einen IAB in eben solchen Jahren zu bilden.

Die Prüfung, ob die Gewinngrenze eingehalten wird, erfolgt vor Berücksichtigung des IAB. Der Gewinn darf also „ohne IAB“ nicht über 200.000 € liegen.

Die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 € gilt seit dem Jahr 2020.

Angeschafft oder hergestellt werden muss ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Dadurch sind zum einen u.a. Grundstücke (Grund und Boden, Gebäude) nicht begünstigt. Zum anderen sind auch Investitionen in Umlaufvermögen von der Förderung ausgeschlossen. Umlaufvermögen sind solche Wirtschaftsgüter, die zum (sofortigen) Wiederverkauf bestimmt sind, also nicht dauerhaft im Unternehmen verbleiben.

Das bewegliche Wirtschaftsgut des Anlagevermögens muss zudem mindestens bis zum Ende des Investitions-Folgejahres ausschließlich oder fast ausschließlich (zu 90 % oder mehr) betrieblich genutzt werden.

Kritisch ist dies übrigens häufig bei Firmen-PKWs, die auch privat genutzt werden.

Weniger die zeitliche Komponente, also der Verbleib des Firmenwagens bis zum Ablauf des Folgejahres, wird dort zur Schwierigkeit.

Vielmehr ist es der Nachweis der mindestens 90 %-igen betrieblichen Nutzung, der Probleme macht. Dafür ist zwar, nach jüngster BFH-Rechtsprechung, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht zwingend erforderlich. Dennoch ist ein solches nachdrücklich anzuraten, will man den Kfz-IAB finanzamtsfest, rechtssicher durchsetzen!

Schließlich darf die Summe der gebildeten IABs in einem Dreijahreszeitraum 200.000 € nicht übersteigen. 200.000 € ist also ein Betrag, der doppelt von Bedeutung ist.

Kann ich einen IAB „ins Blaue“ bilden?

Ja, das geht!

Schon seit 2016 muss die beabsichtigte Investition nicht mehr im Vorfeld benannt werden.

Was passiert im Investitionsjahr?

Wird ein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft (oder hergestellt) kann der IAB dafür „verwendet“ werden.

50 % der Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts können auf die in den drei vorangegangenen Jahren gebildeten IABs verwendet werden.

Dies gilt, für ab 2020 gebildete Investitionsabzugsbeträge.

Falls Sie ad hoc 40 % im Hinterkopf haben, so liegen Sie auch nicht ganz falsch – für die Verwendung der bis einschließlich 2019 gebildeten IABs können „nur“ 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet werden.

Bedeutet, ein Beispiel:

  • Wenn in 2019 und 2020 jeweils zulässig IABs von 15.000 € gebildet wurden und

  • 2021 eine begünstigte Investition über 20.000 € erfolgt, dann kann …
    • entweder der 2019er IAB zu 40 % v. 20.000 € = 8.000 € (verbleiben 7.000 €)

    • oder der 2020er IAB zu 50 % v. 20.000 € = 10.000 € (verbleiben 5.000 €)

    • oder keiner der IABs (beide verbleiben voll mit jeweils 15.000 €)

… genutzt werden.

Gewinnerhöhende Hinzurechnung

Der IAB ist dann, also wenn er genutzt wird, insoweit im Investitionsjahr dem Gewinn hinzurechnen!

Dies geschieht, wie schon die ursprüngliche Bildung, „außerhalb der Bilanz“. Insoweit stehen sich die ursprüngliche Bildung und die spätere Verwendung also betragsgleich gegenüber.

Jedoch ist zu konstatieren, dass sich beide Vorgänge in unterschiedlichen Jahren abspielen. Allein hierdurch kann ein smarter Progressionseffekt entstehen.

Beispiel 1 zeigt dies (hier klicken).

Gewinnmindernde Kürzung der Anschaffungskosten

Soll sich die Nutzung im Investitionsjahr letztlich nicht gewinnerhöhend auswirken, kann die gewinnerhöhende Hinzurechnung (zudem) durch eine Minderung der Anschaffungskosten kompensiert werden. Dies wirkt sich, innerhalb der Bilanz, gewinnmindernd aus.

Die Verwendung des IAB erfolgt damit im Jahr der Investition neutral.

Einstweilen verbleibt unter dem Strich also die gewinnmindernde Wirkung im Jahr der Bildung des IAB.

Beispiel 2 stellt die Sachlage dar.

Minderung der Abschreibung

Werden die Anschaffungskosten im Jahr der Investition gewinnmindernd gekürzt, hat dies zwingend (hier also kein „kann“) Folgen für die Abschreibung.

Die AfA erfolgt sodann von den gekürzten Anschaffungskosten. Über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts wird der ursprünglich gebildete IAB also durch geringere Abschreibung gegenkompensiert.

Beispiel 2 gibt auch hierüber Aufschluss.

Was passiert, wenn der IAB nicht genutzt wird?

Wird ein gebildeter Abzugsbetrag in den drei Folgejahren nicht genutzt, dann ist er im Jahr der Bildung rückgängig zu machen.

Einen IAB von vorne herein ohne Investitionsabsicht zu bilden, ist übrigens legitim möglich.

Ein Grund hierfür könnte die Schaffung von Liquidität sein (siehe Beispiel 3). Dabei ist jedoch zu bedenken, dass der Staat Steuernachforderungen mit 6 % verzinst. Die IAB-Bildung ohne ernstliche Investitionsabsicht ist also ein teurer Kredit von Vater (Mutter) Staat.

Übrigens: Für 2017 gebildete IABs wurde die Investitionsfrist Corona-bedingt ausnahmsweise um ein Jahr verlängert. Investitionen sind für solche Altbestände daher vier Jahre lang, bis einschließlich 2021, möglich.

Lohnt sich ein Investitionsabzugsbetrag unterm Strich?

Wie so häufig im Steuerrecht: Kommt drauf an!

Wenn er zur steuerlichen Glättung in einem Spitzenjahr gebildet wird, dann lohnt er sich - ja!

Wird ein IAB jedoch in einem bescheidenen Jahr gebildet, um auch noch den allerletzten Euro Steuer weg zu bekommen, dann richtet er mehr schaden als nutzen an. Jedenfalls dann, wenn an das „schlechte Jahr“ im Gros gute Jahre anschließen.

Beispiel 3 zeigt das Dilemma. So bitte nicht nachmachen.

Ebenso kontraproduktiv ist dieses Mittel, wenn es bei jungen, in stetigem Wachstum befindlichen Unternehmen zu früh genutzt wird.

Über alle Jahre hinweg, vom IAB-Bildungsjahr bis zum letzten Jahr der Nutzungsdauer / Abschreibung, werden insgesamt nur einmal die Gesamtkosten der Investition steuermindern geltend gemacht.

Fehlt in späteren Jahren Abschreibungspotenzial (bei hoher Steuerprogression), wegen einer IAB-Bildung in der Wachstumsphase (bei unterstellt geringer Steuerprogression), freut sich nicht zuletzt der Fiskus.

Festzuhalten bleibt: Der IAB verschiebt lediglich steuerliches Minderungssubstrat, er schafft aber – über alle Jahre betrachtet - kein zusätzliches Minderungspotenzial.

Deshalb muss der IAB, wenn überhaupt, klug eingesetzt werden!

Wie stehen Sie zum Investitionsabzugsbetrag?

Haben Sie dieses Gestaltungsmittel bereits genutzt? Haben Sie es in der Rückschau sinnvoll genutzt? Ziehen Sie es künftig (erneut) in Erwägung?

Wir freuen uns auf Feedback Ihrerseits per E-Mail!


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