Eigentümer vermieteter Immobilien denken bei der Weitergabe häufig an eine Schenkung auf die nächste Generation.
Schenkungen sind insbesondere erbschaft- und schenkungsteuerlich oft unproblematisch. So liegt der Freibetrag bei Kindern beispielsweise bei 400.000 Euro. Auf den verlinkten Beitrag zur Schenkungs- und Erbschaftsteuer am Ende des Beitrags sei verwiesen.
Doch gerade bei Immobilien, die gut instandgehalten sind und bereits seit mehr als zehn Jahren im Eigentum stehen, kann die Schenkung einkommensteuerlich eine äußerst finanzamtsfreundliche Lösung sein.
Bei Immobilien, die gar schon 50 Jahre und länger im Eigentum der Familie sind, ist die Schenkung ertragsteuerlich betrachtet ein erheblicher Nachteil, verglichen mit dem steuerlichen Resultat, das ein entgeltlicher Verkauf zeitigt.
Warum dies so ist und wie eine fremdübliche Veräußerung innerhalb der Familie eine steuerlich günstigere Lösung darstellen kann, erklären wir in diesem Blog-Beitrag.
Veräußerungsgewinne bei Immobilien im Privatvermögen unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen.
Erfolgt der Verkauf jedoch nach Ablauf dieser Frist, ist der Gewinn nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen. Dies führt oft zur irreführenden Bezeichnung "steuerfrei", was formal nicht korrekt ist, wenngleich es vom Ergebnis her zutrifft.
Ein Beispiel verdeutlicht dies:
Die steuerliche Problematik beginnt bei der Abschreibung. Bei Immobilien kann nur das Gebäude, nicht aber der Grund und Boden, abgeschrieben werden.
Ein Beispiel:
Im Vergleich dazu die Option eines fremdüblichen Verkaufs innerhalb der Familie, der beim Verkäufer nicht der Einkommensteuer unterliegt, da außerhalb der Spekulationsfrist:
Wirtschaftlich betrachtet ist eine Schenkung ein anderer Vorgang als ein Verkauf, ohne jeden Zweifel!
Doch wenn der Käufer, in unserem Beispiel das einzige Kind, später den an den Verkäufer (Eltern[-teil]) gezahlten Kaufpreis erbt (oder der Kaufpreis später an den Sohn geschenkt wird), relativieren sich die Unterschiede und können steuerlich sinnvoll gestaltet werden.
Das angenommene Grenzsteuerbelastungsniveau von 35 % ist übrigens kein realitätsfernes Szenario. Bereits ein lediger Steuerpflichtiger mit einem zu versteuernden Einkommen von rund 50.000 Euro im Jahr erreicht dieses Niveau.
Gerade bei einer Übergabe auf die nächste Generation, die oft voll im aktiven Erwerbsleben steht oder kurz davor ist, ins Berufsleben einzutreten, ist es häufig wahrscheinlich, dass diese Grenzsteuerbelastung eintritt. Hier kann die zusätzliche Abschreibungsmöglichkeit durch einen fremdüblichen Kauf erhebliche steuerliche Entlastungen schaffen.
Darüber hinaus kann die Verkaufsoption insbesondere dann Sinn machen, wenn die Übergeber auch im hohen Alter weiterhin hohe Einkünfte und damit eine hohe Grenzsteuerbelastung haben. In solchen Fällen wird durch den Verkauf neues, frisches Abschreibungspotenzial auf den Erwerber übertragen, ohne, dass die Parteien Steuersatz-Nachteile als relativierend-gegenläufigen Effekt erfahren müssen.
Ein fremdübliches Vorgehen durch Verkauf bringt jedoch auch Risiken und Aspekte mit sich, die sorgfältig abgewogen werden müssen. Diese obigen Überlegungen gelten zudem nur, wenn es sich um steuerliches Privatvermögen handelt. Es ist vorab sauber und sicher abzuklären, ob diese Voraussetzung gegeben ist! Weitere abzuwägende Punkte:
Wenn Sie vermietete Immobilien besitzen, kann ein fremdüblicher Verkauf bei der Generationennachfolge innerhalb der Familie eine lukrative Option sein, um neues Abschreibungssubstrat zu schaffen und die Einkommensteuerlast zu mindern.
Um Risiken zu minimieren und Ihre persönlichen Rahmenbedingungen optimal zu berücksichtigen ist eine einzelfallbezogene Beratung im Vorfeld aus unserer Sicht ratsam.
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um die Möglichkeiten im Detail auszuloten. Diese Prüfung ist mit entsprechendem Beratungsaufwand verbunden, der sich jedoch schnell amortisieren kann, wenn das generierbare Abschreibungssubstrat entsprechend hoch ist.
Wer seine vermietete Immobilie, die obige Kriterien erfüllt (mehr als 10 Jahre im Eigentum stehend, wertstabil und gut in Schuss), schlicht unentgeltlich „auf das Kind überschreibt“, die oder der macht -- ausgehend davon, dass dies in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle so gemacht wird -- nichts, das Seltenheitscharakter hat …
… wer aber andererseits die obigen Effekte kennt und berücksichtigt, hat die Möglichkeit, gegen den Strom zu schwimmen und sich von der breiten Masse elegant abzuheben.
Dieser Blog ist der Startschuss einer Reihe von Beiträgen zum Thema Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das Thema bietet enorme Optimierungsmöglichkeiten!
Eine (weitere) Möglichkeit zur Optimierung der Erbschaftsteuer ist die lebzeitige Übertragung von Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt.
Bei wem es steuermindernd wirkt, schwankende Gewinne zu vermeiden.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kennt jeder. Beschäftigte profitieren davon, dass ein Teil der Beiträge vom AG getragen wird. Gewerbetreibende und Selbständige müssen sie selbst tragen.
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