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Zwangsgelder vom Finanzamt

… bezahlen Sie besser ganz bewusst nicht!

In den Wochen und Monaten nach Ablauf der Einreichefrist, verschickt das Finanzamt für gewöhnlich „böse Briefe“ an all jene, die zu spät dran sind, mit der Steuererklärung.

Häufig beginnt das Unheil harmlos mit einer (freundlichen) „Aufforderung zur Abgabe“.

Wenige Wochen später folgt eine „Aufforderung unter Zwangsgeldandrohung“, schreckhafte Steuerpflichtige reagieren, kommen der Aufforderung nach, und geben die Steuererklärung ab.

Wer jedoch nicht reagiert, erhält schließlich eine „Zwangsgeldfestsetzung“.

Wichtig zu wissen: Das Zwangsgeld befreit nicht - selbst wenn es bezahlt würde - von der (lästigen) Pflicht, die vom Finanzamt penetrant eingeforderte Steuererklärung abzugeben.

Spätestens jetzt ist all jenen, die den vorstehenden Schreiben des Fiskus gelassen gegenüberstanden, zum Handeln zu raten; zwei Faustregeln mit der Bitte um lebenslange Beachtung 😉:

  1. Steuererklärung(en) zügig einreichen!

  2. Niemals das Zwangsgeld bezahlen!


Warum diese zwei generellen Empfehlungen?

Zum einen könnte die Abgabepflicht -- wie dargestellt -- durch Bezahlung des Zwangsgelds nicht umgangen werden. Die Abgabepflicht bleibt „so und so“ bestehen; dies als Erläuterung zur ersten Faustregel.

Des Weiteren, als Hintergrund zur zweiten Faustregel, trägt das Zwangsgeld eine verfahrensrechtliche Spezialität in sich:

Steuern und steuerliche Nebenleistungen können für gewöhnlich final nicht durch schlichtes „Nicht-Zahlen“ verhindert werden. Die endgültige Beseitigung erfordert ein Verfahren (Einspruch, Änderungsantrag usw.), an dessen Ende bei Obsiegen das Entfallen der Zahlungsverpflichtung (bzw. die Rückzahlung getätigter Zahlungen durchs Finanzamt) steht. Ein bisweilen mühevolles Unterfangen. …

… Einfacher und anders beim Zwangsgeld: Ein solches wird nicht weiter beigetrieben -- also nicht weiter vom Finanzamt durchgesetzt bzw. eingefordert --, wenn die Verpflichtung (also die Abgabe der Steuererklärung) nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt wird (§ 335 AO).

Die Kenntnis hierüber soll weiß Gott nicht den falschen Ehrgeiz wecken, zu trödeln. Schließlich könnte zwischen Fälligkeit des Zwangsgelds und Einreichung der Steuererklärung eine Vollstreckung durch das Finanzamt (z. B. Kontopfändung) über einen hereinbrechen.

In der Zwischenzeit muss der Fokus aber eben auf der Anfertigung der Steuererklärung liegen, um schnellstmöglich die Vollzugs-Einstellung des Zwangsgeldverfahrens erreichen zu können.

Ein abschließender Rat:

Lassen Sie es gar nicht bis zur Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgelds kommen!

Die lästige Verwandtschaft davon, den Verspätungszuschlag, werden Sie nämlich nicht so elegant los. Ein solcher wird -- obligatorisch in Nachzahlungsfällen -- mit mindestens 25 Euro (pro angefangenem Verspätungsmonat!) festgesetzt. Losgelöst und unabhängig davon, ob zuvor (auch) ein Zwangsgeld festgesetzt worden war; zwei Paar Stiefel!

Das missliche daran: Um einen Verspätungszuschlag teilweise oder vollständig „wegzubekommen“, ist Nicht-Bezahlen zu wenig. Die teilweise oder vollständige Aufhebung erfordert neben einer wohlwollend gestimmten Finanzbeamtin einen Einspruch bzw. Antrag des Steuerpflichtigen. Ansonsten ist die spätere Beitreibung durch das Finanzamt (oder Verrechnung mit [anderen] Steuer-Erstattungsbeträgen) nicht abzuwenden.


Sollten Fragen im Einzelfall bestehen, stehen wir gerne telefonisch (0851 95689-0) oder per E-Mail (zu unseren üblichen Stundensätzen) zur Verfügung.

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