Eine Reform der Grundsteuer zeichnete sich schon seit vielen Jahren als notwendig ab. Die bisherigen Wertgrundlagen stammten aus dem Jahr 1964 (alte Bundesländer) bzw. 1935 (neue Bundesländer).
Es brauchte allerdings erst das Bundesverfassungsgericht, welches das bestehende Grundsteuersystem am 10.04.2018 für verfassungswidrig erklärte und somit die Politik zum Handeln zwang. Die Begründung des BVerfG basiert auf dem Gebot der Gleichheit, welches durch die äußerst veralteten Wertgrundlagen zuletzt und gegenwärtig strukturell mehr und mehr ins Hintertreffen geriet/gerät.
Das Grundsteuerreformgesetz sieht nun eine Neubewertung der über 35 Millionen wirtschaftlichen Einheiten in Deutschland auf den 01.01.2022 und eine darauf basierende Neufestsetzung der Grundsteuern zum 01.01.2025 vor.
Statt bisheriger „Einheitswerte“ werden künftig „Grundsteuerwerte“ für inländischen Grundbesitz gesondert festgestellt.
Diesbezüglich werden nun für die Grundsteuerwertfeststellung Feststellungen über die
Vermögensart,
Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und
die Höhe der Anteile bei mehreren Beteiligten getroffen.
Unverändert bleibt das dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer.
Auch das neue Grundsteuersystem orientiert sich an der Ermittlung des Grundsteuerwerts, der Feststellung des Grundsteuer-Messbetrag (beides erfolgt durch die Finanzämter) und der Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommunen.
Eine Hauptfeststellung Ihres Grundbesitzes erfolgt nun an alle sieben Jahre.
Zur Durchführung der Feststellung der Grundsteuerwerte, bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Finanzamt.
Nach derzeitigem Stand ist zu erwarten, dass die erste Erklärungsannahme am 01.07.2022 beginnt. Fortan haben Sie die Feststellungserklärung bis spätestens 31.10.2022 abzugeben; ein relativ enges Zeitfenster also.
Hierbei wird es ein Automationsverfahren geben, sodass in allen Bundesländern ein einheitliches und elektronisches Steuererklärungsverfahren aufgebaut wird.
Für die Berechnung der Grundsteuerwerte sind eine Vielzahl von Angaben nötig, mitunter:
Einheitswert- Aktenzeichen
Genaue Anschrift des Grundstücks
Grundbuchangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück)
Fläche, Grund und Boden
Grundstücksart (Betriebsgrundstück, Mietwohngrundstück, Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Wohnungseigentum)
Mietvertrag
Bayern übrigens geht den Weg eines (wertunabhängigen) Flächenmodells, was mit weniger Bürokratie und Ermittlungsaufwand verbunden sein wird.
Als Ihr Berater, unterstützen wir Sie gerne und beraten Sie zum Neubewertungsverfahren individuell.
Auch den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden übernehmen wir, wenn gewünscht.
Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Beitreiben entsprechender Angaben und Unterlagen, sollten bereits jetzt vorgenommen werden. Hierzu bieten wir Ihnen:
Zugang zu einer eigens für die Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte konzipierten Software (voll digitaler Dokumenten- und Informationsaustausch)
Erstellung der Erklärung, fristgerecht bis zum 31.10.2022
Elektronische Übermittlung an das zuständige Finanzamt
Wir informieren Sie zur Angelegenheit erneut, wenn die digitalen Erfassungsmasken vorliegen.
Dieser Beitrag dient als Vorabinformation dahingehend, dass Mitte des Jahres bürokratischer Aufwand auf alle Grundstücksbesitzer zukommt - eine in unseren Augen gerne genommene Alternative, wenn im Gegenzug das zwangsweise Befassen mit Corona zu den Akten gelegt werden kann!
Sie haben Fragen zur Grundsteuer allgemein, zum weiteren Zeitplan für den Software-Zugang (Feststellung der Grundsteuerwerte) oder anderen Teilbereichen der Grundsteuerreform?
Steuerberater Franz Asen, der das Thema federführend bei KRGA betreut, steht gerne zu Ihrer Verfügung: franz.asen@krga.bayern
Beamte sind in aller Regel privat krankenversichert und beihilfeberechtigt. Dieser Umstand bietet charmantes Optimierungspotenzial und kann von den Beamten selbst beeinflusst werden.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kennt jeder. Beschäftigte profitieren davon, dass ein Teil der Beiträge vom AG getragen wird. Gewerbetreibende und Selbständige müssen sie selbst tragen.
Ein gutes Pferd springt nur so hoch wie es muss. Diese Aussage trifft wohl auf viele Außendienstmitarbeiter zu, die vom Arbeitgeber einen Firmenwagen gestellt bekommen, denn...
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.