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Studierende Kinder steuerlich clever unterstützen: Der Zuwendungsnießbrauch als Gestaltungsmittel

Viele Eltern unterstützen ihre Kinder während Studium oder Ausbildung finanziell – oft mit mehreren Tausend Euro im Jahr. Das Problem: Solange ein Kind unter 25 Jahre alt ist und Kindergeld bezogen wird, kann dieser Unterhalt nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Gleichzeitig bleibt bei vielen Studierenden der steuerliche Grundfreibetrag ungenutzt, weil sie kein oder kaum eigenes Einkommen haben. Dieser unbefriedigenden Situation kann jedoch begegnet werden mit einem Zuwendungsnießbrauch.

Was ist ein Zuwendungsnießbrauch?

Ein Nießbrauch bedeutet, dass jemand die Erträge eines Vermögensgegenstandes (z. B. einer vermieteten Immobilie) nutzen darf, ohne Eigentümer zu sein. Beim Zuwendungsnießbrauch übertragen Eltern ihrem Kind dieses Nutzungsrecht – konkret: Die Mieteinnahmen fließen ab sofort an das Kind. Das Kind versteuert die Einnahmen, und die Eltern müssen sie nicht mehr versteuern.
Empfohlen und vorgestellt wird mit diesem Beitrag ein zeitlich befristeter Nießbrauch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – also genau bis zum Ende des Kindergeldanspruchs.

Beispiel: Familie Schuster spart 2.400 € Steuern

Eltern: Claudia und Thomas Schuster, gemeinsames Einkommen: 100.000 €, Grenzsteuersatz: ca. 40 %
Tochter: Anna, 21 Jahre alt, studiert, keine weiteren Einkünfte
Immobilie: Vermietete Eigentumswohnung, älter als 50 Jahre, voll abgeschrieben
Jährlicher Überschuss aus Vermietung: 6.000 €

Variante 1 – Ohne Gestaltung

PositionBetrag
Mietüberschuss bei den Eltern+6.000 €
Einkommensteuer (40 %) auf 6.000 €–2.400 €
Unterhalt an Tochter (nicht abziehbar)–6.000 €
Saldo Eltern–2.400 €
Geldzufluss Tochter+6.000 €

Fazit: Die Eltern zahlen am Ende 2.400 € Einkommensteuer, obwohl sie die 6.000 € Mietüberschuss 1:1 an die Tochter als Unterhalt weiterreichen. Die Tochter erhält 6.000 €, zahlt keine Steuern.

 

Variante 2 – Mit Zuwendungsnießbrauch

PositionBetrag
Mietüberschuss fließt an Tochter±0 €
ESt bei Eltern (40 % von 0 €)0 €
Unterhalt durch Eltern entfällt±0 €
Saldo Eltern±0 €
Geldzufluss Tochter+6.000 €

Fazit: Die Tochter hat wie zuvor 6.000 € jährlich zur Verfügung – nun aber direkt aus dem Nießbrauch. Die Eltern sparen 2.400 € Steuern und müssen keinen Unterhalt mehr leisten. Die Tochter zahlt keine Einkommensteuer, da ihr Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt.

Warum nicht gleich ganz übergeben – das Eigentum vollständig und frühzeitig aufs Kind?

Eine legitime Frage. Natürlich könnten Eltern auch überlegen, die Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vollständig auf ihr Kind zu übertragen – z. B. durch Schenkung.
Doch viele Eltern zögern:

  • Oft sind mehrere Kinder vorhanden – und unklar, wie Vermögen später fair verteilt werden soll.
  • Die Eltern möchten sich häufig nicht zu früh festlegen – auch um flexibel auf künftige Entwicklungen reagieren zu können.
  • Steuerlich kann eine frühe Vollübertragung auch langfristig nachteilig sein:
    Denn wenn das Kind in zehn oder fünfzehn Jahren voll im Berufsleben steht und die Mieteinkünfte versteuern muss, liegt sein Grenzsteuersatz womöglich deutlich über dem der dann rentnerischen Eltern. Diese hätten im Alter oft ein niedrigeres Einkommen – und könnten die Einkünfte aus der Immobilie günstiger versteuern. Wer also zu früh alles überträgt, verschenkt unter Umständen langfristige Steuerpotenziale.
     

Der befristete Zuwendungsnießbrauch bietet hier einen Mittelweg:
Temporäre finanzielle Unterstützung für das Kind – und später Rückfall der Einkünfte zu den Eltern, wenn es steuerlich wieder sinnvoller ist.

Vorteile im Detail

Nutzung des Grundfreibetrags beim Kind:
Der steuerfreie Grundfreibetrag von 12.096 € (2025) wird ausgeschöpft – es entsteht keine Steuer oder nur solche in geringer Höhe.
Steuerentlastung bei den Eltern:
6.000 € Mieteinnahmen (im Beispiel) führen sonst zu 2.400 € Steuer – diese entfallen vollständig.
✅ Wegfall der Unterhaltszahlungen:
Das Kind erhält seine Unterstützung durch den Nießbrauch – der Unterhalt entfällt ersatzlos.
Gestaltungssicherheit:
Bei richtiger vertraglicher Umsetzung ist die Gestaltung legal und bewährt.
Reversibilität:
Durch Befristung endet der Nießbrauch automatisch – kein Rückforderungsproblem wie bei Schenkung.

Mögliche Fallstricke – was Sie beachten sollten

⚠️ Notarielle Beurkundung – kein Muss, aber sinnvoll:
Streng genommen muss ein solcher Nießbrauch nicht zwingend notariell beurkundet werden – zumindest dann nicht, wenn er nur vertraglich (also ohne Grundbucheintrag) vereinbart wird.
In der Praxis ist eine notarielle Beurkundung aber zu empfehlen: Sie bringt Klarheit, sorgt für Rechtssicherheit und erleichtert die Umsetzung. Gerade bei einer längerfristigen Gestaltung ist es klug, hier nicht am falschen Ende zu sparen. Die Kosten liegen meist zwischen 500 € und 1.000 € – gut investiertes Geld aus unserer Sicht.
⚠️ Steuererklärungspflicht für das Kind:
Auch wenn keine Steuer anfällt, verlangt das Finanzamt meist eine Einkommensteuererklärung.
⚠️ Keine Abschreibung beim Kind möglich:
Das Kind erhält keine AfA (Abschreibung), da das Eigentum nicht übergeht.
⚠️ Objekt muss zuverlässig Erträge bringen:
Bei Verlusten verpufft der Effekt – weil Kinder mit „Steuer null“ auch Verluste nicht nutzen können. Bei Verlusten aus Vermietung ist der Zuwendungsnießbrauch sogar kontraproduktiv!
⚠️ Nicht für Minderjährige geeignet:
Bei unter 18-Jährigen wird das Familiengericht eingeschaltet – das erschwert die Umsetzung.
⚠️ Zeitlich begrenzter Nutzen:
Nach Vollendung des 25. Lebensjahres entfällt der Kindergeldanspruch – ab dann wäre ggf. Unterhalt wieder steuerlich absetzbar.
⚠️ Möglicher Wegfall von Bafög-Ansprüchen:
Das Kind erzielt Einkommen – das kann etwaige Ansprüche auf Bafög ganz oder teilweise ausschließen. Eine sorgfältige Abwägung ist im Einzelfall notwendig. Ein außersteuerliches Thema, zudem wir keine Beratung leisten können.
⚠️ Auswirkungen auf Kranken- und Pflegeversicherung:
Ebenfalls außersteuerlich zu prüfen ist, ob sich durch das zusätzliche Einkommen eine eigenständige Kranken- und Pflegeversicherungspflicht des Kindes ergibt. Wird die monatliche Einkommensgrenze von derzeit 535 € überschritten, kann ggf. keine kostenfreie Familienversicherung mehr möglich sein. Es ist zu prüfen, ob das Kind ggf. selbst versichert werden muss, oder ob eine private Krankenversicherung unabhängig vom Einkommen ohnehin besteht.
⚠️ Problematik „ Verluste aus jüngerer Vergangenheit“:
Hat die Immobilie in den Vorjahren Verluste erwirtschaftet (z. B. wegen Leerstand oder Sanierung), kann der Übergang der Erträge auf das Kind als „Rosinenpicken“ gewertet werden. Das Finanzamt könnte in solchen Fällen versuchen, frühere Verluste bei den Eltern rückwirkend zu versagen. Ob diese verteidigt werden können, müsste individuell geprüft werden. Bei der steuerlichen Erörterung im Vorfeld sollte dieses Thema offen diskutiert werden. Bei bedeutenden Vorjahresverlusten kann der Rat final lauten: Lieber Finger weg von der Gestaltung.

Fazit

Ein zeitlich befristeter Zuwendungsnießbrauch bis zum 25. Lebensjahr ist eine praxisnahe, steuerlich höchst interessante Überlegung, wenn Eltern ihre studierenden Kinder steueroptimiert unterstützen wollen.
Er vermeidet Steuerlasten bei den Eltern, nutzt Freibeträge beim Kind und gibt beiden Seiten finanzielle Freiheit – ohne die langfristige Festlegung einer endgültigen Eigentumsübertragung.
Ob das Modell auch für Ihre Familie passt, klären wir gerne mit Ihnen individuell im Rahmen einer kostenpflichtigen Beratung.

 

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