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Kapitalerträge: Was sind Freistellungsauftrag, Sparer-Pauschbetrag & Co.?

In diesem Blogeintrag erfahren Sie, wie Sie zu viel gezahlte Steuern zurück erhalten.

Dieser Beitrag hat das Ziel, die Begriffe Sparer-Pauschbetrag, Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung zu erklären und Klarheit darüber zu schaffen. Damit sollen sowohl Einsteiger als auch erfahrene Steuerzahler ein besseres Verständnis für diese wichtigen Themen gewinnen.
Viele Anleger kennen es: Die Bank hat Abgeltungsteuer auf Zinserträge oder Dividenden einbehalten, obwohl die steuerlichen Freibeträge noch gar nicht ausgeschöpft sind.

Hier kommt der Sparer-Pauschbetrag ins Spiel. Er sorgt dafür, dass Kapitalerträge bis zu 1.000 Euro pro Jahr für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete steuerfrei bleiben.
Dies ist ein Vorteil für Steuerpflichtige, der jedoch oft durch fehlende oder zu niedrig angesetzte Freistellungsaufträge ungenutzt bleibt.
Doch keine Sorge: Selbst wenn die Bank bereits Abgeltungsteuer einbehalten hat, lässt sich der Sparer-Pauschbetrag nachträglich geltend machen – ein manchmal ungenutztes Mittel, um Steuern zurückzuerhalten.

Das Grundprinzip: Wie funktioniert der Sparer-Pauschbetrag?

Seit 2023 liegt der Sparer-Pauschbetrag bei 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete. Diese Regelung zielt darauf ab, auch Privatanlegern mit kleineren Kapitalerträgen eine steuerliche Entlastung zu gewähren.

  • Automatische Steuerfreiheit durch Freistellungsauftrag: Die Bank stellt bei Vorliegen eines Freistellungsauftrags sicher, dass keine Abgeltungsteuer für Kapitalerträge innerhalb des Freibetrags abgeführt wird.
  • Nachträgliche Geltendmachung: Falls kein Freistellungsauftrag gegenüber der Bank erteilt wurde oder die Freibeträge nicht optimal auf verschiedene Banken verteilt wurden, kann der Sparer-Pauschbetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Nötig hierzu: Steuerbescheinigung(en) der Bank(en).

Ein konkretes Beispiel: Steuern nachträglich zurückholen

Fallbeispiel:
Max Müller hat bei Bank A keine Freistellungsaufträge hinterlegt. Im Jahr 2024 erzielte er folgende Kapitalerträge:

  • Zinsen aus einem Festgeldkonto: 800 Euro
  • Die Bank führt daraufhin Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % ab, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, insgesamt ca. 220 Euro.

Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro bleibt einstweilen, also beim Steuerabzug an der Quelle, bei der Bank, ungenutzt.

Lösung:

  • Max gibt in seiner Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) die Kapitalerträge sowie die einbehaltene Abgeltungsteuer an, anhand der Steuerbescheinigung der Bank.
  • Das Finanzamt prüft, ob der Sparer-Pauschbetrag greift. Da Max weniger als 1.000 Euro Kapitalerträge hatte, wird die einbehaltene Steuer vollständig erstattet.

Ergebnis: Max erhält die 220 Euro zurück – ein erfreulicher Effekt durch eine einfache Nachkorrektur.

Wichtige Hinweise zur Nutzung des Sparer-Pauschbetrags

  • Meldung an das Finanzamt: 
    Alle ausgeschöpften Sparer-Pauschbeträge werden automatisch durch die Banken an das Finanzamt gemeldet. Daher ist es ratsam, die Freistellungsaufträge sorgfältig zu planen und zu dokumentieren.
  • Freistellungsaufträge korrekt verteilen: 
    Es ist wichtig, dass der Sparer-Pauschbetrag nicht überschritten wird. Beispiel: Ein lediger Steuerpflichtiger, der zwei Banken jeweils einen Freistellungsauftrag über 800 Euro erteilt, überschreitet das maximale Volumen von 1.000 Euro (2 x 800 = 1.600 Euro). Dies ist nicht zulässig und kann zu Problemen mit dem Finanzamt führen. In solchen Fällen verfügt das Finanzamt oft die Pflichtabgabe einer Steuererklärung, um die Sachlage zu klären und überhöhte Freibeträge richtigzustellen. Die über Freistellungsaufträge ggf. überhöht freigestellten Kapitalerträge werden über die Steuererklärung der korrekten Besteuerung zugeführt. Alle ausgeschöpften Sparer-Pauschbeträge werden automatisch durch die Banken an das Finanzamt gemeldet. Daher ist es ratsam, die Freistellungsaufträge sorgfältig zu planen und zu dokumentieren.
  • Nachträgliche Korrekturen: 
    Falls Steuerabzüge erfolgt sind, obwohl der Freibetrag nicht ausgeschöpft wurde, kann dies in der Einkommensteuererklärung berichtigt werden (siehe obiges Beispiel).
  • Besonderheit bei Ehepaaren: 
    Verheiratete Steuerpflichtige profitieren von einem gemeinsamen Freibetrag von 2.000 Euro, der flexibel aufgeteilt werden kann.
  • Ein historischer Exkurs zur Entwicklung des Sparer-Pauschbetrags: 
    Der Sparer-Pauschbetrag wurde am 1. Januar 2009 im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer eingeführt und löste den vorher geltenden Sparerfreibetrag ab. Ursprünglich betrug er 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete. Diese Beträge blieben für mehr als ein Jahrzehnt unverändert. Eine Erhöhung erfolgte erst zum 1. Januar 2023: Seitdem liegt der Sparer-Pauschbetrag bei 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete. Diese Anpassung wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen, um den inflationsbedingten Wertverlust auszugleichen und eine moderate Entlastung für Sparer zu schaffen.

Fazit

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein einfacher, aber effektiver Weg, um Steuerlasten auf Kapitalerträge zu senken. Selbst wenn der Freibetrag im laufenden Jahr nicht durch Freistellungsaufträge genutzt wurde, bietet die Einkommensteuererklärung die Möglichkeit, zu viel gezahlte Steuern final zurückzufordern.

Fragen? Wir sind für Sie da!

Sollten Sie weitere Informationen benötigen oder Fragen zu Ihrem individuellen Fall haben, stehen wir Ihnen telefonisch (0851 95689-0) oder per E-Mail, zu unseren üblichen Stundensätzen, gerne zur Verfügung.

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