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Verpflegungsmehraufwand: Doppelte (!) Erstattung durch den Arbeitgeber

… eine gesetzlich zulässige Nettolohnoptimierung, die leider viel zu selten genutzt wird.

In einem anderen Beitrag (siehe Verlinkung am Ende des Beitrags) hatten wir dargelegt, warum der Arbeitgeber-Reisekostenersatz die Netto-Bereicherung eines Arbeitnehmers erhöht, verglichen mit dem Ansatz in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers.

Die „einfache Arbeitgebererstattung“ wird vielfach genutzt …

… weitaus seltener anzutreffen ist jedoch der „doppelte Verpflegungsmehraufwendungs-Ersatz“ durch den Arbeitgeber. Diese Nettolohnoptimierung bleibt häufig ungenutzt.

Der Clou dabei: Es ist gesetzlich möglich, Arbeitnehmern nicht nur den „einfachen Verpflegungsmehraufwand“ (also z. B. 14 Euro bei eintägigen Abwesenheiten von mehr als acht Stunden) 1:1 arbeitgeberseitig zu vergüten, sondern sogar den doppelten Betrag, sozusagen 2:1.

Beispiel: Ist ein Arbeitnehmer an 180 Tagen im Jahr an ständig wechselnden Außendienst-Einsatzorten tätig (Abwesenheiten jeweils mehr als acht Stunden), kann er vom Arbeitgeber hierfür nicht nur 180 Tage x 14 Euro = 2.520 Euro (1:1) brutto = netto ausgezahlt bekommen, sondern sogar 180 Tage x 14 Euro x 2 = 5.040 Euro (2:1).

Für den Arbeitnehmer ist das finanziell äußerst attraktiv, da auf die Alternative, auf „normales“ Gehalt, hohe Lohnsteuer- und Sozialabgaben anfallen würden.

Der Arbeitgeber wiederum erhält einen Wohlfahrtszuwachs dadurch, dass er, bezogen auf die Nettovergütung, „äußerst starke Mitarbeiterzufriedenheit“ erzeugt. Zudem ist die signifikant erhöhte Mitarbeiterzufriedenheit nur mit geringen Mehrkosten verbunden.

Würde der Arbeitgeber im Beispiel oben „das Mehr von 2.520 Euro“ (doppelte Verpflegungsmehraufwands-Vergütung) in Form von normalem Gehalt an den Mitarbeiter zahlen, so würden den Arbeitgeber rund 20 % Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zusätzlich belasten.

Bei „doppeltem Verpflegungsmehraufwand“ ist die arbeitgeberseitige Zusatzbelastung nur unwesentlich höher. Dem Arbeitgeber fallen 25 % pauschale Lohnsteuer (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) [nur] auf den „Verdopplungsbetrag“ an.

Also nur eine marginal (5 %) höhere Belastung für den Arbeitgeber.

Fazit:

Arbeitnehmer, die im Außendienst bzw. auf ständig wechselnden Einsatz-/Baustellen tätig sind, und es bereits geschafft haben, „einfachen Verpflegungsmehraufwand“ vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet zu bekommen, sollten für künftige Gehaltsverhandlungen den „doppelten Verpflegungsmehraufwand“ auf dem Schirm haben.

Sie können gegenüber dem Arbeitgeber selbstbewusst und guten Gewissens auftreten. Schließlich nützt die Regelung, beurteilt anhand „Preis-/Leistungsverhältnis“, beiden Seiten.

Und eins muss obendrein bedacht werden: Der (bisweilen lästige) Dokumentationsaufwand betreffend die einzelnen Abwesenheitstage -- welche konkreten Tage, Abreise- und Rückreiseuhrzeit, Einsatzort usw. -- fällt „so“ (bei einfacher Erstattung) und „anders“ (bei doppelter Erstattung) an. Der doppelte Verpflegungsmehraufwand ist deshalb nur allzu häufig ein Optimierungsinstrument, das auf dem Präsentierteller läge, und bedauerlicherweise dennoch ungenutzt bleibt. Auch das sollten Sie dem Arbeitgeber als Motivation zur gemeinsamen Umsetzung an die Hand geben!


Sollten soweit Fragen im Einzelfall bestehen, stehen wir gerne telefonisch (0851 95689-0) oder per E-Mail (zu unseren üblichen Stundensätzen) zur Verfügung.

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