Familendarlehen sind steuerlich gestaltbar

Familiendarlehen: Steuerlich attraktiv, wenn wirtschaftlich sinnvoll

So lassen sich innerhalb der Familie nicht nur Zinsen sparen, sondern unter den richtigen Voraussetzungen auch erhebliche steuerliche Vorteile erzielen.

Steuerlich interessant – wenn Bankdarlehen als Vorbild dient

Finanzielle Unterstützung innerhalb von Familien ist keine graue Theorie. Häufig geht es dabei um den Erwerb einer vermieteten Immobilie, den Aufbau eines Betriebs oder andere größere Investitionen. Nicht selten wird das benötigte Kapital von Eltern, Großeltern oder anderen Angehörigen zur Verfügung gestellt.

Was viele jedoch nicht wissen: Eine Finanzierung innerhalb der Familie kann weit mehr sein als günstige Kapitalbeschaffung. Wird richtig gestaltet, können sowohl wirtschaftliche als auch steuerliche Vorteile genutzt werden.

Entscheidend ist allerdings, dass das Darlehen den Vergleich mit einem Bankdarlehen besteht. Das Finanzamt prüft genau, ob die Vereinbarung tatsächlich fremdüblich ausgestaltet und durchgeführt wurde.

Wann entsteht überhaupt ein steuerlicher Vorteil?

Das steuerliche Gestaltungspotenzial setzt zunächst voraus, dass das Darlehen zur Finanzierung einer Einkunftsquelle verwendet wird. Der klassische Anwendungsfall ist der Erwerb einer vermieteten Immobilie.

Die hierfür gezahlten Schuldzinsen können regelmäßig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Dadurch mindern sie die steuerpflichtigen Einkünfte des Darlehensnehmers.

Liegt dessen persönlicher Grenzsteuersatz beispielsweise bei 42 % oder sogar 45 %, entsteht durch jeden gezahlten Euro Zinsen eine entsprechend hohe Einkommensteuerersparnis.

Das Steuersatzgefälle kann zum Vorteil der Familie werden

Besonders interessant wird die Gestaltung, wenn beim Darlehensgeber gleichzeitig die Besteuerung der Zinserträge günstiger ausfällt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die vereinnahmten Darlehenszinsen lediglich der Abgeltungsteuer von 25 % unterliegen. Demgegenüber kann der Darlehensnehmer dieselben Zinsen mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz von beispielsweise 42 % oder 45 % als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

Dadurch entsteht innerhalb der Familie ein steuerliches Steuersatzgefälle: Während der Darlehensgeber die Zinserträge vergleichsweise niedrig versteuert, erzielt der Darlehensnehmer eine höhere steuerliche Entlastung.

Wichtig ist hierbei allerdings, dass kein schädliches wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien besteht. Ein wesentliches Indiz hierfür kann sein, dass der Darlehensnehmer das Darlehen grundsätzlich auch von einer Bank oder Sparkasse hätte erhalten können und somit nicht auf die Finanzierung durch den Angehörigen angewiesen war.

Beispiel: So kann sich das Steuersatzgefälle auswirken

Ein Vater gewährt seiner Tochter ein Darlehen über 400.000 Euro zum Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung.

Der vereinbarte Zinssatz beträgt 4 %, sodass jährlich 16.000 Euro Zinsen anfallen.

Die Tochter erzielt als angestellte Ärztin ein hohes Einkommen und unterliegt einem Grenzsteuersatz von 42 %. Durch den Werbungskostenabzug spart sie jährlich rund 6.720 Euro Einkommensteuer.

Unterstellt man zugleich, dass die Zinserträge beim Vater lediglich der Abgeltungsteuer unterliegen, beträgt dessen Steuerbelastung auf die Zinserträge lediglich rund 4.000 Euro (Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer bleiben der Übersichtlichkeit halber unberücksichtigt).

Allein durch das unterschiedliche Besteuerungsniveau verbleibt damit innerhalb des Familienverbunds ein jährlicher steuerlicher Vorteil von rund 2.700 Euro.

Der häufigste Fehler: Das Darlehen wird nicht wie unter Fremden gelebt

Die steuerlichen Vorteile stehen und fallen mit der sogenannten Fremdüblichkeit.

Ein bloß mündlich vereinbartes Familiendarlehen oder ein Vertrag, der anschließend nicht eingehalten wird, genügt regelmäßig nicht.

Aus unserer Sicht sollte insbesondere Folgendes beachtet werden:

  • schriftlicher Darlehensvertrag,

  • fremdübliche Besicherung,

  • marktüblicher Zinssatz,

  • klare Tilgungsvereinbarung,

  • eindeutig geregelte Laufzeit,

  • pünktliche Zahlung der vereinbarten Zinsen und Tilgungen,

  • konsequente Durchführung genau entsprechend dem Vertrag.

Das Darlehen darf nicht nur auf dem Papier wie ein Bankdarlehen aussehen – es muss auch tatsächlich so durchgeführt werden.

Die Grundschuld schafft zusätzliche Sicherheit

Besonders empfehlenswert ist eine Besicherung des Darlehens durch eine Grundschuld.

Zwar verursacht die Bestellung einer Grundschuld Notar- und Grundbuchkosten. Diese Aufwendungen sind jedoch keineswegs verlorenes Geld.

Werden sie im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie veranlasst, können sie regelmäßig bereits im Jahr ihrer Entstehung als Finanzierungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.

Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % tragen den Darlehensnehmer die Kosten wirtschaftlich deshalb nur zu rund 58 %. Liegt der Grenzsteuersatz sogar bei 45 %, verbleiben wirtschaftlich lediglich etwa 55 % der ursprünglichen Kosten.

Vor allem aber erhöht eine Grundschuld die Fremdüblichkeit der gesamten Gestaltung erheblich. Sie entspricht dem Vorgehen, das auch Kreditinstitute regelmäßig verlangen würden, und trägt damit wesentlich dazu bei, dass das Finanzamt die Darlehensvereinbarung steuerlich anerkennt.

Neben der Steuer sollte auch die Wirtschaftlichkeit betrachtet werden

So attraktiv die steuerlichen Vorteile auch sein mögen – sie sollten nie isoliert betrachtet werden.

Der Darlehensgeber sollte sich immer die Frage stellen, welche Rendite mit dem Kapital alternativ erzielt werden könnte.

Kommt beispielsweise eine Investition in breit gestreute ETF, festverzinsliche Wertpapiere oder andere Kapitalanlagen mit höherer Rendite in Betracht, sind diese entgehenden Erträge im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung den Vorteilen des Familiendarlehens gegenüberzustellen.

Anders kann die Situation aussehen, wenn das Geld andernfalls unverzinst oder nahezu unverzinst auf einem Giro- oder Tagesgeldkonto liegen würde. In solchen Fällen kann ein Familiendarlehen sowohl wirtschaftlich als auch steuerlich eine ausgesprochen interessante Lösung darstellen.

Fazit

Ein fremdüblich ausgestaltetes Familiendarlehen kann weit mehr sein als eine Finanzierung innerhalb der Familie.

Es ermöglicht häufig eine günstige Kapitalversorgung des Darlehensnehmers, nutzt Steuersatzunterschiede innerhalb der Familie aus und kann gleichzeitig dafür sorgen, dass vorhandenes Vermögen produktiv eingesetzt wird.

Der Schlüssel zum Erfolg liegt jedoch nicht in komplizierten Gestaltungen, sondern in einer konsequenten Umsetzung marktüblicher Standards. Wer sein Familiendarlehen so ausgestaltet und lebt, wie es auch eine Bank tun würde, schafft die Grundlage dafür, dass die steuerlichen Vorteile dauerhaft Bestand haben.

Ob ein Familiendarlehen auch in Ihrem konkreten Fall steuerlich und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von zahlreichen Einzelheiten ab. Sollten hierzu Fragen bestehen, stehen wir Ihnen im Rahmen einer individuellen Beratung zu unseren üblichen Stundensätzen gerne zur Verfügung.

Über den Autor

Christoph Gerstl